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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §79 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Höchststrafe für Übertretungen des AWG 2002 nach § 79 Abs 1 liegt bei EUR 36.340,--, wohingegen Verwaltungsübertretungen nach § 34 Abs 1 PMG 1997 mit Geldstrafe bis zu EUR 14.530,--, im Wiederholungsfall bis EUR 29.070,-- zu ahnden sind. Die Strafhöhe nach dem AWG 2002 ist somit höher, sodass diese als eine "strengere Strafe" iSd § 34 Abs 1 PMG 1997 anzusehen ist (vgl. E 30. April 2003, 2002/03/0008). Die Regelung des § 34 Abs. 1 PMG 1997 ist somit als subsidiär zur Bestimmung des § 79 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu sehen. Der Mitbeteiligte beging daher keine Verwaltungsübertretung nach dem PMG 1997; er durfte nicht wegen einer Übertretung des PMG 1997 bestraft werden. Es liegt auf der Hand, dass ein- und derselbe Sachverhalt Tatbestände unterschiedlicher Normen verwirklichen kann. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel schließlich auch nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (vgl. E 24. Februar 2011, 2007/09/0361; E 29. April 2008, 2007/05/0125; E 11. Mai 1998, 98/10/0040). Die dem Mitbeteiligten vorgeworfene Übertretung von Regelungen des PMG 1997 bildete nach § 34 Abs. 1 legcit gar "keine Verwaltungsübertretung" nach dem PMG 1997. Die nur in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides erfolgte Fehlbezeichnung des Einstellungsgrundes (Z 2 statt dem im Erstbescheid noch als tragend erwähnten Z 1 des § 45 Abs 1 VStG) verletzte keine Rechte des beschwerdeführenden BAES.Die Höchststrafe für Übertretungen des AWG 2002 nach Paragraph 79, Absatz eins, liegt bei EUR 36.340,--, wohingegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 34, Absatz eins, PMG 1997 mit Geldstrafe bis zu EUR 14.530,--, im Wiederholungsfall bis EUR 29.070,-- zu ahnden sind. Die Strafhöhe nach dem AWG 2002 ist somit höher, sodass diese als eine "strengere Strafe" iSd Paragraph 34, Absatz eins, PMG 1997 anzusehen ist vergleiche E 30. April 2003, 2002/03/0008). Die Regelung des Paragraph 34, Absatz eins, PMG 1997 ist somit als subsidiär zur Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 zu sehen. Der Mitbeteiligte beging daher keine Verwaltungsübertretung nach dem PMG 1997; er durfte nicht wegen einer Übertretung des PMG 1997 bestraft werden. Es liegt auf der Hand, dass ein- und derselbe Sachverhalt Tatbestände unterschiedlicher Normen verwirklichen kann. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel schließlich auch nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben vergleiche E 24. Februar 2011, 2007/09/0361; E 29. April 2008, 2007/05/0125; E 11. Mai 1998, 98/10/0040). Die dem Mitbeteiligten vorgeworfene Übertretung von Regelungen des PMG 1997 bildete nach Paragraph 34, Absatz eins, legcit gar "keine Verwaltungsübertretung" nach dem PMG 1997. Die nur in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides erfolgte Fehlbezeichnung des Einstellungsgrundes (Ziffer 2, statt dem im Erstbescheid noch als tragend erwähnten Ziffer eins, des Paragraph 45, Absatz eins, VStG) verletzte keine Rechte des beschwerdeführenden BAES.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070198.X03Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015