TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/30 2002/03/0008

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

SchiffahrtsG 1997 §42 Abs2 Z9;
SchiffahrtsG 1997 §7 Abs1 Z4;
VStG §22 Abs1 impl;
WRG 1959 §137 Abs3 litd;
WRG 1959 §31 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des J in St. Gilgen, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 31. Oktober 2001, Zl. UVS-5/10859/13-2001, betreffend Übertretung des Schifffahrtsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 74/1997 begangen, weil er am 11. August 1999 im Bereich des Strandbades in St. Gilgen beim Anlegesteg vor dem Restaurant S bei der um ca.

8.45 Uhr durchgeführten Betankung des Motorschiffes "Z" mittels Handpumpe als Verpflichteter gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 jene Maßnahmen unterlassen habe, die trotz bestehender Gefahr einer Gewässerverunreinigung zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlich gewesen wären, indem er erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, nämlich die Sicherstellung eines sorgfaltsgemäßen Tankvorganges durch entsprechende Kontrollmaßnahmen, nicht getroffen habe. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- verhängt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/07/0182, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem hier angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 11. August 1999 um ca. 8.45 Uhr auf dem Wolfgangsee bei der Anlegestelle Mondseestraße (Höhe Restaurant "S") als Schiffsführer der "Z" nicht alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebiete, um eine Verunreinigung des Sees zu vermeiden, indem er beim Betanken der "Z" unsachgemäß hantiert habe und dadurch Diesel in den See gelangt sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß "§ 42 Abs. 2 Z. 9 iVm § 7 Abs. 1 Z. 4 Schifffahrtsgesetz BGBl. I Nr. 62/1997" begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, eine Bestrafung nach dem § 42 Schifffahrtsgesetz hätte nicht erfolgen dürfen, da diese Norm nach ihrem Wortlaut nur subsidiär anzuwenden sei, zumal die hier in Rede stehende Tat nach § 137 iVm § 31 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 74/1997 mit strengerer Strafe bedroht sei.

Bereits mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer im Recht.

Nach § 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 74/1997 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100.000,-- S zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt.

Nach § 31 Abs. 1 leg. cit. hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

§ 7 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 62/1997 lautet auszugsweise:

"(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten um Folgendes zu vermeiden:

...

4. Verunreinigungen der Gewässer."

§ 42 leg. cit. lautet auszugsweise:

"(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis zu 50.000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

...

9. als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7); ..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 23. Mai 2002 darauf verwiesen, dass das dem Beschwerdeführer in beiden hier in Rede stehenden Straferkenntnisses angelastete Tatverhalten dasselbe ist. Zu den Tatbeständen führte er ferner dort aus, während sich § 31 Abs. 1 WRG an "jedermann" wende, gelte § 7 des Schifffahrtsgesetzes nur für Schiffsführer. Demnach stelle sich § 7 des Schifffahrtsgesetzes in Bezug auf Schiffsführer als die lex specialis zu § 31 WRG 1959 dar.

Dies schließt jedoch die Anwendung der gesetzlich angeordneten Subsidiarität von § 42 des Schifffahrtsgesetzes in Bezug auf die Norm des § 137 WRG 1959 nicht aus. In der erstgenannten Bestimmung findet sich - unter anderem, soweit hier maßgeblich - die Regelung, dass sie nur gilt, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist darin ein Strafrahmen für die Geldstrafe zwischen S 1.000 und S 50.000 vorgesehen. Demgegenüber ist die in § 137 WRG 1959 genannte Tat mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000 zu bestrafen; damit ist diese Strafe in Relation zu der in der erstgenannten Norm angeführten als die strengere anzusehen. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht nach den von der belangten Behörden im hier angefochtenen Bescheid herangezogenen Normen des Schifffahrtsgesetzes bestraft werden.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weiter Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, im Rahmen des gestellten Begehrens.

Wien, am 30. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030008.X00

Im RIS seit

28.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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