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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. Oktober 1992, 88/14/0045, ausgeführt hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Kommanditist neben den Vergütungen, die er für seine Geschäftsführertätigkeit durch die Komplementär-GmbH erhält, auch bei der KG Entnahmen tätigt. Solche Entnahmen können auch in der Privatnutzung eines Kraftfahrzeuges der KG bestehen, was als Privatentnahme des Kommanditisten zu verbuchen ist. Liegen klare Vereinbarungen vor, dass der GmbH-Geschäftsführer den Sachbezug als weitere Entlohnung erhält und die KG der Komplementär-GmbH den Pkw für Zwecke ihres Geschäftsführers zur Verfügung stellt, wird zusätzlicher Lohn des Geschäftsführers und Sonderbetriebsausgabe der KG angenommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1983, 82/13/0136, 0167, VwSlg 5813 F/1983, vom 10. März 1994, 93/15/0146, und vom 19. Oktober 1993, 93/14/0129). Nur bei dieser Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Lohnsteuerpflicht für den Sachbezug des Geschäftsführers (wenn nicht wesentlich beteiligt) bei der Komplementär-GmbH bejaht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1999, 99/15/0095, vom 30. Mai 1995, 92/13/0200, und vom 16. Jänner 1991, 89/13/0166). Im Erkenntnis vom 6. Oktober 1992, 88/14/0045, wurden solche Vereinbarungen auch als üblich unterstellt.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. Oktober 1992, 88/14/0045, ausgeführt hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Kommanditist neben den Vergütungen, die er für seine Geschäftsführertätigkeit durch die Komplementär-GmbH erhält, auch bei der KG Entnahmen tätigt. Solche Entnahmen können auch in der Privatnutzung eines Kraftfahrzeuges der KG bestehen, was als Privatentnahme des Kommanditisten zu verbuchen ist. Liegen klare Vereinbarungen vor, dass der GmbH-Geschäftsführer den Sachbezug als weitere Entlohnung erhält und die KG der Komplementär-GmbH den Pkw für Zwecke ihres Geschäftsführers zur Verfügung stellt, wird zusätzlicher Lohn des Geschäftsführers und Sonderbetriebsausgabe der KG angenommen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1983, 82/13/0136, 0167, VwSlg 5813 F/1983, vom 10. März 1994, 93/15/0146, und vom 19. Oktober 1993, 93/14/0129). Nur bei dieser Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Lohnsteuerpflicht für den Sachbezug des Geschäftsführers (wenn nicht wesentlich beteiligt) bei der Komplementär-GmbH bejaht vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1999, 99/15/0095, vom 30. Mai 1995, 92/13/0200, und vom 16. Jänner 1991, 89/13/0166). Im Erkenntnis vom 6. Oktober 1992, 88/14/0045, wurden solche Vereinbarungen auch als üblich unterstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150227.X01Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015