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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. bei Erhebung der Beschwerde dagegen beim Verwaltungsgerichtshof bereits bedingt entlassen. Der Beschwerdeführer konnte in den in der Beschwerde relevierten Beschränkungen im Strafvollzug ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung nicht mehr in seinen Rechten als Strafgefangener gemäß dem StVG verletzt sein. Auch ein Recht auf Entscheidung über eine Beschwerde eines Strafgefangenen gemäß § 121 Abs. 1 StVG stand ihm im Hinblick auf den angeführten Beschwerdegegenstand ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung nicht mehr zu, da er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Strafgefangener war. Die Prozessvoraussetzung der zumindest möglichen Verletzung durch den angefochtenen Bescheid in dem geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung lag im vorliegenden Fall daher bei Beschwerdeerhebung nicht vor.Der Beschwerdeführer war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. bei Erhebung der Beschwerde dagegen beim Verwaltungsgerichtshof bereits bedingt entlassen. Der Beschwerdeführer konnte in den in der Beschwerde relevierten Beschränkungen im Strafvollzug ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung nicht mehr in seinen Rechten als Strafgefangener gemäß dem StVG verletzt sein. Auch ein Recht auf Entscheidung über eine Beschwerde eines Strafgefangenen gemäß Paragraph 121, Absatz eins, StVG stand ihm im Hinblick auf den angeführten Beschwerdegegenstand ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung nicht mehr zu, da er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Strafgefangener war. Die Prozessvoraussetzung der zumindest möglichen Verletzung durch den angefochtenen Bescheid in dem geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung lag im vorliegenden Fall daher bei Beschwerdeerhebung nicht vor.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060199.X01Im RIS seit
07.03.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012