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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/01/0025 E 27. Februar 2013Rechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) AuslBG, deretwegen der Fremde rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0416, und das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0741). Dass die Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem einen "besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung", oder "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" prüfen hätte müssen, bestimmt § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG nicht (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 2009). Auch ändert die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe daran nichts, dass (auch bei Verhängung einer Strafe in geringer Höhe) der Fremde wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) AuslBG, deretwegen der Fremde rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0416, und das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0741). Dass die Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem einen "besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung", oder "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" prüfen hätte müssen, bestimmt Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG nicht vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 2009). Auch ändert die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe daran nichts, dass (auch bei Verhängung einer Strafe in geringer Höhe) der Fremde wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010153.X02Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013