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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Kann ein Vorhaben ohne eine wesensverändernde "Auflage" nicht bewilligt werden, so ist der diesbezügliche Genehmigungsantrag abzuweisen (vgl E 27. Februar 1990, 89/07/0047).Kann ein Vorhaben ohne eine wesensverändernde "Auflage" nicht bewilligt werden, so ist der diesbezügliche Genehmigungsantrag abzuweisen vergleiche E 27. Februar 1990, 89/07/0047).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070181.X04Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012