RS Vwgh 2012/1/26 2010/07/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §52a Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Dem Spruch eines Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw (Hinweis E 8. September 1998, 98/03/0036, 0212). Die Berufungsbehörde ist im Verhältnis zur erstinstanzlichen Behörde daher nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal richtig und vollständig anzugeben.Dem Spruch eines Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 5 VStG festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw (Hinweis E 8. September 1998, 98/03/0036, 0212). Die Berufungsbehörde ist im Verhältnis zur erstinstanzlichen Behörde daher nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal richtig und vollständig anzugeben.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070011.X01

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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