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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Dem Spruch eines Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw (Hinweis E 8. September 1998, 98/03/0036, 0212). Die Berufungsbehörde ist im Verhältnis zur erstinstanzlichen Behörde daher nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal richtig und vollständig anzugeben.Dem Spruch eines Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 5 VStG festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw (Hinweis E 8. September 1998, 98/03/0036, 0212). Die Berufungsbehörde ist im Verhältnis zur erstinstanzlichen Behörde daher nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal richtig und vollständig anzugeben.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070011.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015