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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0028 E 24. Juli 2008 RS 5Stammrechtssatz
Nach §§ 77 Abs. 5 und 80 Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1999 besteht bei einer Neuaufnahme von Mitgliedern in eine WG weder die Notwendigkeit der Änderung der Satzung, noch die der Einholung der behördlichen Genehmigung für eine solche Satzungsänderung mehr (Hinweis E 15. November 2001, 2000/07/0034). Weiterhin bedarf es aber eines Antrags der aufzunehmenden Liegenschaftseigentümer sowie eines entsprechenden satzungsgemäßen Beschlusses des zuständigen Genossenschaftsorgans (Einvernehmen iSd § 81 Abs. 1 WRG 1959)(Hinweis RV 1199 BlgNR XX. GP, zu § 77 Abs. 3 lit. b und c WRG 1959 idF 1999/I/155).Nach Paragraphen 77, Absatz 5 und 80 Absatz 2, WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1999 besteht bei einer Neuaufnahme von Mitgliedern in eine WG weder die Notwendigkeit der Änderung der Satzung, noch die der Einholung der behördlichen Genehmigung für eine solche Satzungsänderung mehr (Hinweis E 15. November 2001, 2000/07/0034). Weiterhin bedarf es aber eines Antrags der aufzunehmenden Liegenschaftseigentümer sowie eines entsprechenden satzungsgemäßen Beschlusses des zuständigen Genossenschaftsorgans (Einvernehmen iSd Paragraph 81, Absatz eins, WRG 1959)(Hinweis Regierungsvorlage 1199 BlgNR römisch zwanzig. GP, zu Paragraph 77, Absatz 3, Litera b und c WRG 1959 in der Fassung 1999/I/155).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070067.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012