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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zulassung des Asylverfahrens des Fremden zu Unrecht unterblieb, so ist gegebenenfalls zu bedenken, dass der Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 - hier wegen der Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 im Zulassungsverfahren (s. § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) - dann nur infolge behördlichen Fehlverhaltens vorliegt, was im Rahmen der im Schubhaftverfahren gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht außer Betracht bleiben kann (Hinweis E 17. Juli 2008, 2007/21/0560). Daher ist auch der Fortsetzungsausspruch der belBeh mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zulassung des Asylverfahrens des Fremden zu Unrecht unterblieb, so ist gegebenenfalls zu bedenken, dass der Schubhafttatbestand nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 - hier wegen der Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 im Zulassungsverfahren (s. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) - dann nur infolge behördlichen Fehlverhaltens vorliegt, was im Rahmen der im Schubhaftverfahren gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht außer Betracht bleiben kann (Hinweis E 17. Juli 2008, 2007/21/0560). Daher ist auch der Fortsetzungsausspruch der belBeh mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008210626.X04Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016