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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §358;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung gemäß § 358 GewO 1994 - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 358 GewO 1994 festgestellt, dass eine näher genannte, vom Beschwerdeführer betriebene Betriebsanlage der Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 GewO 1994 unterliege. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Feststellungsbescheid gemäß § 358 GewO 1994 einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist. Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass durch die gegenständliche Betriebsanlage infolge ihrer Bauweise (keine Brandabschnitte, keine Brandrauchentlüftung im Stiegenhaus) Personen, u.a. Kunden des Beschwerdeführers, im Brandfall gefährdet sein können, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.Nichtstattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 358, GewO 1994 - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 358, GewO 1994 festgestellt, dass eine näher genannte, vom Beschwerdeführer betriebene Betriebsanlage der Genehmigungspflicht im Sinne des Paragraph 74, GewO 1994 unterliege. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 358, GewO 1994 einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich ist. Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass durch die gegenständliche Betriebsanlage infolge ihrer Bauweise (keine Brandabschnitte, keine Brandrauchentlüftung im Stiegenhaus) Personen, u.a. Kunden des Beschwerdeführers, im Brandfall gefährdet sein können, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012040001.A01Im RIS seit
15.06.2012Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012