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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EmissionszertifikateG 2004 §32 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Festsetzung der Emissionen gemäß § 9 Abs. 5 EZG - Beim Zertifikathandel handelt es sich um ein ökonomisches Anreizsystem, das dem Umwelt- und Klimaschutz dienen soll; damit liegt unmittelbar in diesem System ein öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse besteht unabhängig vom tatsächlichen Erreichen von CO2-Reduktionszielen, sodass ein Einhalten der Regeln des Zertifikatesystems jedenfalls geboten ist. Dass bereits stattgefundene Emissionen nicht rückgängig zu machen sind, steht dem Interesse an der rechtmäßigen Bilanzierung vergangener Abrechnungszeiträume somit nicht entgegen. Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. Mai 2006, Zl. AW 2006/08/0013). Die Abgabe der Zertifikate und unmittelbar damit verbundene vermögensrechtliche Nachteile alleine vermögen eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung somit nicht zu begründen. Für die Antragstellerin ist in § 63 Abs. 1 VwGG ein Rechtsanspruch darauf begründet, dass die Verwaltungsbehörden in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herstellen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Dezember 1987, Zl. AW 87/05/0029). Dabei kommt auch ein geldwertes Äquivalent in Betracht. Nachdem alleine die unmittelbaren Folgen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. November 2007, Zl. AW 2007/07/0059), können drohende Verwaltungsstrafen sowie Sanktionszahlungen der Nichtstattgebung ebenfalls nicht entgegenstehen.Nichtstattgebung - Festsetzung der Emissionen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, EZG - Beim Zertifikathandel handelt es sich um ein ökonomisches Anreizsystem, das dem Umwelt- und Klimaschutz dienen soll; damit liegt unmittelbar in diesem System ein öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse besteht unabhängig vom tatsächlichen Erreichen von CO2-Reduktionszielen, sodass ein Einhalten der Regeln des Zertifikatesystems jedenfalls geboten ist. Dass bereits stattgefundene Emissionen nicht rückgängig zu machen sind, steht dem Interesse an der rechtmäßigen Bilanzierung vergangener Abrechnungszeiträume somit nicht entgegen. Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 10. Mai 2006, Zl. AW 2006/08/0013). Die Abgabe der Zertifikate und unmittelbar damit verbundene vermögensrechtliche Nachteile alleine vermögen eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung somit nicht zu begründen. Für die Antragstellerin ist in Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ein Rechtsanspruch darauf begründet, dass die Verwaltungsbehörden in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herstellen vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Dezember 1987, Zl. AW 87/05/0029). Dabei kommt auch ein geldwertes Äquivalent in Betracht. Nachdem alleine die unmittelbaren Folgen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen sind vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 12. November 2007, Zl. AW 2007/07/0059), können drohende Verwaltungsstrafen sowie Sanktionszahlungen der Nichtstattgebung ebenfalls nicht entgegenstehen.
Schlagworte
Vollzug Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011070059.A01Im RIS seit
15.06.2012Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012