TE Vwgh Beschluss 1992/11/18 92/03/0216

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der Beschwerdeführer

1. H in B, und 2. V in I, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. August 1992, Zl. IIIa2-2129/3, betreffend Feststellung der Wirksamkeit einer Ausgliederung von Grundparzellen aus einem Eigenjagdgebiet (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft S, vertreten durch den Obmann), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 9. Oktober 1992 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der (zweifach eingebrachten) Beschwerde für die mitbeteiligte Partei beizubringen (§ 24 Abs. 1 VwGG).

Die Beschwerdeführer legten daraufhin als weitere Ausfertigung der Beschwerde lediglich einen nicht unterfertigten Schriftsatz der Beschwerde vor.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Aberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Auch die Nichtbefolgung des Auftrages zur Vorlage der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen der Beschwerde zieht diese Rechtsfolge nach sich.

Im Beschwerdefall wäre die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 1 VwGG in dreifacher Ausfertigung einzubringen gewesen (je eine Ausfertigung für die belangte Behörde, für die mitbeteiligte Partei und für den Akt des Gerichtshofes). Da der von den Beschwerdeführern vorgelegte, nicht unterschriebene Schriftsatz der Beschwerde nicht als Ausfertigung im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG anzusehen ist, sind sie dem ihnen erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen (vgl. den hg. Beschluß vom 27. Mai 1986, Zl. 86/03/0087).

Die Beschwerde gilt somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen, das Verfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030216.X00

Im RIS seit

18.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten