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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Die Behörde hat dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert (Hinweis Erkenntnisse vom 22. April 1992, 92/03/0019, vom 21. Juni 1999, 98/17/0009, vom 27. April 2000, 98/10/0003). Der Beschuldigte hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zum Nachteil des Beschuldigten Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten. Eine solche Schätzung verlangt, dass deren Grundlagen konkret und nachvollziehbar (auch ziffernmäßig) in Anschlag gebracht und daraus schlüssig die monatliche Einkommenssituation abgeleitet wird; in diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Auffassung vertreten, dass unter einem angenommenen durchschnittlichen Monatseinkommen eines unselbständigen Erwerbstätigen in Österreich das Einkommen zu verstehen ist, das diesbezüglich in amtlich verlautbaren statistischen Unterlagen ausgewiesen wird (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 98/10/0003).Die Behörde hat dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert (Hinweis Erkenntnisse vom 22. April 1992, 92/03/0019, vom 21. Juni 1999, 98/17/0009, vom 27. April 2000, 98/10/0003). Der Beschuldigte hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zum Nachteil des Beschuldigten Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten. Eine solche Schätzung verlangt, dass deren Grundlagen konkret und nachvollziehbar (auch ziffernmäßig) in Anschlag gebracht und daraus schlüssig die monatliche Einkommenssituation abgeleitet wird; in diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Auffassung vertreten, dass unter einem angenommenen durchschnittlichen Monatseinkommen eines unselbständigen Erwerbstätigen in Österreich das Einkommen zu verstehen ist, das diesbezüglich in amtlich verlautbaren statistischen Unterlagen ausgewiesen wird vergleiche nochmals das Erkenntnis Zl. 98/10/0003).
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050123.X06Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013