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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;Rechtssatz
Bei der Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrags für einen bestimmten Zeitraum handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl. dazu sowie zum Folgenden das insofern einschlägige, zu einer Übertretung nach der Wr BauO ergangene E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0113, Slg. Nr. 16.953 A, mwH). Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören, bei solchen Delikten erfüllt die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes den Tatbestand, weshalb es sich bei der pönalisierten Nichtbeseitigung einer Konsenswidrigkeit auch nicht um ein Zustandsdelikt handeln kann; ein während des Zeitraums hinzukommender Vorsatz stellt im Übrigen den Tatbestand her, weshalb es bei diesen Delikten geschehen kann, dass ein ursprünglich nicht strafbares Verhalten durch "mala fides superveniens" von deren Eintritt an strafbar wird.Bei der Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrags für einen bestimmten Zeitraum handelt es sich um ein Dauerdelikt vergleiche dazu sowie zum Folgenden das insofern einschlägige, zu einer Übertretung nach der Wr BauO ergangene E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0113, Slg. Nr. 16.953 A, mwH). Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören, bei solchen Delikten erfüllt die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes den Tatbestand, weshalb es sich bei der pönalisierten Nichtbeseitigung einer Konsenswidrigkeit auch nicht um ein Zustandsdelikt handeln kann; ein während des Zeitraums hinzukommender Vorsatz stellt im Übrigen den Tatbestand her, weshalb es bei diesen Delikten geschehen kann, dass ein ursprünglich nicht strafbares Verhalten durch "mala fides superveniens" von deren Eintritt an strafbar wird.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050123.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013