RS Vwgh 2012/1/31 2009/05/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z11;
BauRallg;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bei der Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrags für einen bestimmten Zeitraum handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl. dazu sowie zum Folgenden das insofern einschlägige, zu einer Übertretung nach der Wr BauO ergangene E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0113, Slg. Nr. 16.953 A, mwH). Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören, bei solchen Delikten erfüllt die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes den Tatbestand, weshalb es sich bei der pönalisierten Nichtbeseitigung einer Konsenswidrigkeit auch nicht um ein Zustandsdelikt handeln kann; ein während des Zeitraums hinzukommender Vorsatz stellt im Übrigen den Tatbestand her, weshalb es bei diesen Delikten geschehen kann, dass ein ursprünglich nicht strafbares Verhalten durch "mala fides superveniens" von deren Eintritt an strafbar wird.Bei der Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrags für einen bestimmten Zeitraum handelt es sich um ein Dauerdelikt vergleiche dazu sowie zum Folgenden das insofern einschlägige, zu einer Übertretung nach der Wr BauO ergangene E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0113, Slg. Nr. 16.953 A, mwH). Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören, bei solchen Delikten erfüllt die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes den Tatbestand, weshalb es sich bei der pönalisierten Nichtbeseitigung einer Konsenswidrigkeit auch nicht um ein Zustandsdelikt handeln kann; ein während des Zeitraums hinzukommender Vorsatz stellt im Übrigen den Tatbestand her, weshalb es bei diesen Delikten geschehen kann, dass ein ursprünglich nicht strafbares Verhalten durch "mala fides superveniens" von deren Eintritt an strafbar wird.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050123.X01

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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