RS Vwgh 2012/1/31 2009/05/0072

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Veröffentlicht am 31.01.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

In einem Fall, in dem zunächst ein Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG über die Baueinstellung ergangen ist, der in der Folge nicht gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist, kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides an (Hinweis E vom 20. November 2001, 2001/09/0072).In einem Fall, in dem zunächst ein Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, AVG über die Baueinstellung ergangen ist, der in der Folge nicht gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten ist, kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides an (Hinweis E vom 20. November 2001, 2001/09/0072).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050072.X03

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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