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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Auch eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Bgld BauG 1997 (Festlegung von Baulinien abweichend von Abs. 1 und 2 leg. cit.) hat mittels Bescheid zu erfolgen; eine der Voraussetzungen eines solchen Bescheids ist aber die Zulassung einer bestimmten Bebauungsweise nach § 5 Abs. 1 Bgld BauG 1997; ferner ist die Baubehörde verpflichtet, diese Festsetzung nachvollziehbar zu begründen, was insbesondere bei Fragen des Ortsbildes grundsätzlich ein schlüssiges Gutachten eines Sachverständigen erfordert (Hinweis Erkenntnisse vom 30. Juli 2002, 2000/05/0220, vom 27. Juni 2006, 2005/05/0125, vom 27. Mai 2009, 2007/05/0071, vom 29. Jänner 2008, 2007/05/0195).Auch eine Ausnahme nach Paragraph 5, Absatz 3, Bgld BauG 1997 (Festlegung von Baulinien abweichend von Absatz eins und 2 leg. cit.) hat mittels Bescheid zu erfolgen; eine der Voraussetzungen eines solchen Bescheids ist aber die Zulassung einer bestimmten Bebauungsweise nach Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997; ferner ist die Baubehörde verpflichtet, diese Festsetzung nachvollziehbar zu begründen, was insbesondere bei Fragen des Ortsbildes grundsätzlich ein schlüssiges Gutachten eines Sachverständigen erfordert (Hinweis Erkenntnisse vom 30. Juli 2002, 2000/05/0220, vom 27. Juni 2006, 2005/05/0125, vom 27. Mai 2009, 2007/05/0071, vom 29. Jänner 2008, 2007/05/0195).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050023.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013