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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den - nicht getilgten - schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137, und das E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0303). Deshalb ist es auch irrelevant, ob vom Gewerbetreibenden fallbezogen zu erwarten ist, dass er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird.Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den - nicht getilgten - schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137, und das E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0303). Deshalb ist es auch irrelevant, ob vom Gewerbetreibenden fallbezogen zu erwarten ist, dass er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040180.X04Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012