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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es besteht kein Mitspracherecht der Nachbarn bei der Frage, ob eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist oder nicht: Ob eine gewerbliche Betriebsanlage bzw. deren Änderung nur mit Genehmigung ausgeführt werden darf, ist nämlich eine Frage, welche die Rechtsstellung der Nachbarn keinesfalls berührt. Die GewO 1994 räumt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein, in das durch die Annahme der Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfreiheit einer Anlage eingegriffen werden könnte (Hinweis E vom 3. September 2008, 2008/04/0088, zur vergleichbaren Rechtslage des MinroG 1999; die im MinroG 1999 den Nachbarn eingeräumte Parteistellung ist jener im Betriebsanlagenverfahren nach der GewO 1994 nachgebildet: Hinweis E vom 6. Oktober 2009, 2009/04/0017).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040108.X03Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012