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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/08/0217 E 24. Juli 2013Rechtssatz
Wird neben einer nicht der Vollversicherung unterliegenden geringfügigen Beschäftigung eine die Vollversicherungspflicht begründende Beschäftigung aufgenommen, so stellt dies - in Ermangelung eines Einkommens (§ 44a ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - keinen Anwendungsfall des § 471f ASVG dar, weshalb auch die für diese spezielle Konstellation vorgesehenen Sonderbestimmungen für den Beginn und das Ende einer solchen Pflichtversicherung (§ 471h ASVG) nicht anwendbar sind (Hinweis: E 21. Dezember 2011, 2011/08/0307).Wird neben einer nicht der Vollversicherung unterliegenden geringfügigen Beschäftigung eine die Vollversicherungspflicht begründende Beschäftigung aufgenommen, so stellt dies - in Ermangelung eines Einkommens (Paragraph 44 a, ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - keinen Anwendungsfall des Paragraph 471 f, ASVG dar, weshalb auch die für diese spezielle Konstellation vorgesehenen Sonderbestimmungen für den Beginn und das Ende einer solchen Pflichtversicherung (Paragraph 471 h, ASVG) nicht anwendbar sind (Hinweis: E 21. Dezember 2011, 2011/08/0307).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080361.X02Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013