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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 22 Abs 4 Tir BauO 2001 beschränkt sich darauf, anzuordnen, dass das Vorhaben ausgeführt werden darf; eine weitergehende Anordnung etwa dahin, dass nach Fristablauf das Vorhaben (kraft Gesetzes) als genehmigt gelte, oder dass das, was projektgemäß ausgeführt wird, rechtmäßig ist (und bleibt), enthält das Gesetz nicht (was im Falle von lediglich angezeigten baubewilligungspflichtigen Vorhaben auch in einem Spannungsverhältnis mit der allfälligen Beeinträchtigung von Nachbarrechten stünde). Nicht einmal die in § 22 Abs. 4 Tir BauO 2001 (nunmehr § 23 Abs. 4 Tir BauO 2011) vorgesehene ausdrückliche Zustimmung der Behörde ist - für sich allein - ein Bescheid (Hinweis E vom 18. Juni 2003, 2001/06/0165), umso weniger kommt daher dem Schweigen der Behörde (Verstreichen der Zweimonatsfrist) Bescheidqualität zu. Vielmehr erwirbt der Bauwerber, wenn er ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, durch das Verstreichen dieser Frist keinen baubehördlichen Konsens. Gegenteiliges ließe sich auch nicht aus § 37 Abs. 2 Tir BauO 2001 bzw. nunmehr § 39 Abs. 1 Tir BauO 2011 erschließen.Paragraph 22, Absatz 4, Tir BauO 2001 beschränkt sich darauf, anzuordnen, dass das Vorhaben ausgeführt werden darf; eine weitergehende Anordnung etwa dahin, dass nach Fristablauf das Vorhaben (kraft Gesetzes) als genehmigt gelte, oder dass das, was projektgemäß ausgeführt wird, rechtmäßig ist (und bleibt), enthält das Gesetz nicht (was im Falle von lediglich angezeigten baubewilligungspflichtigen Vorhaben auch in einem Spannungsverhältnis mit der allfälligen Beeinträchtigung von Nachbarrechten stünde). Nicht einmal die in Paragraph 22, Absatz 4, Tir BauO 2001 (nunmehr Paragraph 23, Absatz 4, Tir BauO 2011) vorgesehene ausdrückliche Zustimmung der Behörde ist - für sich allein - ein Bescheid (Hinweis E vom 18. Juni 2003, 2001/06/0165), umso weniger kommt daher dem Schweigen der Behörde (Verstreichen der Zweimonatsfrist) Bescheidqualität zu. Vielmehr erwirbt der Bauwerber, wenn er ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, durch das Verstreichen dieser Frist keinen baubehördlichen Konsens. Gegenteiliges ließe sich auch nicht aus Paragraph 37, Absatz 2, Tir BauO 2001 bzw. nunmehr Paragraph 39, Absatz eins, Tir BauO 2011 erschließen.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060183.X02Im RIS seit
14.03.2012Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012