TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/23 92/15/0152

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Veröffentlicht am 23.11.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ARAbgG 1934 §1 Abs2;
ARAbgG 1934 §2;
BAO §240 Abs3;
B-VG Art140 Abs7;
EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §19 Abs1;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 28. Februar 1992, GZ. B 265-3/91, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer obsiegte hinsichtlich seiner Anträge auf Rückzahlung (§ 240 Abs. 3 BAO) der von seinen Aufsichtsratsvergütungen einbehaltenen Aufsichtsratsabgaben als einer der den Anlaßfällen zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1988, G 37-61/88-12, mit dem das Aufsichtsratsabgabegesetz und die Aufsichtsratsabgabeverordnung aufgehoben worden waren, gleich zu haltenden Fälle (s. das weitere Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 13. Juni 1988, B 200/88 ff) teilweise und erhielt für die Jahre 1982 bis 1987 einbehaltene Abgabenbeträge in Gesamthöhe von S 1,472.724,-- im Jahre 1989 erstattet.

Bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1989 wurden, soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig ist, diese Beträge den Einkünften aus selbständiger Arbeit hinzugerechnet und der Einkommensteuer unterzogen.

Eine dagegen eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Mit Beschluß vom 22. Juni 1992, B 539/92-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, "die im Jahre 1989 vom Finanzamt rückerstattete Aufsichtsratsabgabe nicht der Einkommensteuer unterziehen zu müssen", behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit der Frage, ob rückerstattete Aufsichtsratsabgabe im Jahr der Rückerstattung als Betriebseinnahme im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in gleichgelagerten Fällen u.a. in seinen Erkenntnissen vom 7. August 1992, 91/14/0087 und 92/14/0062, auseinandergesetzt und dies mit ausführlicher Begründung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, bejaht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150152.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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