RS Vwgh 2012/2/22 2010/08/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2012
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 lita;
AlVG 1977 §46 Abs5 idF 2004/I/077;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid spricht dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 7. Jänner 2010 zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich erst am 7. Jänner 2010 persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (nach dem Ende des Bezuges von Krankengeld am 13. Dezember 2009) gemeldet habe. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14. Dezember 2009 bis 6. Jänner 2010 zu verstehen (Hinweis: E 23. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0041).

Schlagworte

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080103.X01

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten