RS Vwgh 2012/2/22 2010/06/0086

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 räumt nicht zu jeder Bestimmung eines Flächenwidmungsplanes, Bebauungsplanes oder Bebauungsrichtlinien ein Nachbarrecht ein, sondern nur zu Bestimmungen, mit denen ein Immissionschutz (der Nachbarn) verbunden ist (Hinweis E vom 4. März 1999, 98/06/0110).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995 räumt nicht zu jeder Bestimmung eines Flächenwidmungsplanes, Bebauungsplanes oder Bebauungsrichtlinien ein Nachbarrecht ein, sondern nur zu Bestimmungen, mit denen ein Immissionschutz (der Nachbarn) verbunden ist (Hinweis E vom 4. März 1999, 98/06/0110).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060086.X01

Im RIS seit

15.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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