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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1;Rechtssatz
Die Erstbehörde hat in dem Verfahren betreffend Bestrafung nach dem § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mit der im SpruchDie Erstbehörde hat in dem Verfahren betreffend Bestrafung nach dem Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG mit der im Spruch
gewählten Formulierung "jede von Ihnen beschäftigte ... Person"
iZm dem Meldeverstoß in einer der Umschreibung der Sache genügenden Weise das strafbare Verhalten ausreichend umschrieben (vgl. das § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/09/0243). Die Frage, in welcher Eigenschaft der Beschäftiger die Tat begangen hat (als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG), dient der Subsumtion unter alternative, gleichwertige Tatbestandselemente des § 111 Abs. 1 ASVG, sodass die Feststellung, um welche der drei Alternativen es sich im konkreten Fall gehandelt hat, auch noch im Verfahren vor der Behörde zweiter Instanz geklärt werden kann, ohne dass damit die "Sache" des Verfahrens überschritten würde (vgl. das zu § 9 Abs. 2 VStG ergangene hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0203).iZm dem Meldeverstoß in einer der Umschreibung der Sache genügenden Weise das strafbare Verhalten ausreichend umschrieben vergleiche das Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/09/0243). Die Frage, in welcher Eigenschaft der Beschäftiger die Tat begangen hat (als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG), dient der Subsumtion unter alternative, gleichwertige Tatbestandselemente des Paragraph 111, Absatz eins, ASVG, sodass die Feststellung, um welche der drei Alternativen es sich im konkreten Fall gehandelt hat, auch noch im Verfahren vor der Behörde zweiter Instanz geklärt werden kann, ohne dass damit die "Sache" des Verfahrens überschritten würde vergleiche das zu Paragraph 9, Absatz 2, VStG ergangene hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0203).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080279.X03Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012