Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67g Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass auch eine genaue Auseinandersetzung in rechtlicher Hinsicht für notwendig erachtet wird, rechtfertigt nach Ansicht des VwGH in dem Fall, in dem allein die Frage des Ausmaßes des vom Bf bei dem ihm vorgeworfenen Überholvorgang eingehaltenen Sicherheitsabstandes (§ 15 Abs. 4 StVO 1960) zu klären ist, nicht das Unterbleiben der mündlichen Verkündung. Dies deshalb, weil weder die Subsumption des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter die anzuwendenden Normen noch die Beweiswürdigung "reiflicher Überlegungen" (vgl. E 13. Dezember 2000, 2000/03/0269) bedarf, steht doch den Zeugenaussagen der Meldungsleger lediglich die sich auf das bloße Leugnen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung beschränkende Aussage des Bf gegenüber. Die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch die belBeh belastet daher ihren (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 11. Juni 2001, 2001/02/0052; E 18. September 1996, 96/03/0045).Der Umstand, dass auch eine genaue Auseinandersetzung in rechtlicher Hinsicht für notwendig erachtet wird, rechtfertigt nach Ansicht des VwGH in dem Fall, in dem allein die Frage des Ausmaßes des vom Bf bei dem ihm vorgeworfenen Überholvorgang eingehaltenen Sicherheitsabstandes (Paragraph 15, Absatz 4, StVO 1960) zu klären ist, nicht das Unterbleiben der mündlichen Verkündung. Dies deshalb, weil weder die Subsumption des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter die anzuwendenden Normen noch die Beweiswürdigung "reiflicher Überlegungen" vergleiche E 13. Dezember 2000, 2000/03/0269) bedarf, steht doch den Zeugenaussagen der Meldungsleger lediglich die sich auf das bloße Leugnen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung beschränkende Aussage des Bf gegenüber. Die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch die belBeh belastet daher ihren (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 11. Juni 2001, 2001/02/0052; E 18. September 1996, 96/03/0045).
Schlagworte
Berufungsverfahren Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009020205.X01Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
28.06.2013