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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §29a;Beachte
Besprechung in: ZVR 9/2012, 307;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/03/0230 E 11. Juli 2001 VwSlg 15645 A/2001 RS 1Stammrechtssatz
Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (Hinweis auf das E 28.5.1993, 93/02/0032, und die dort zitierte Vorjudikatur).Ob die Voraussetzungen des Paragraph 29 a, VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (Hinweis auf das E 28.5.1993, 93/02/0032, und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008020360.X02Im RIS seit
26.03.2012Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013