RS Vwgh 2012/2/24 2008/02/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §29a;
  1. VStG § 29a heute
  2. VStG § 29a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 29a gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  4. VStG § 29a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 29a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 29a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Besprechung in: ZVR 9/2012, 307;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/03/0230 E 11. Juli 2001 VwSlg 15645 A/2001 RS 1

Stammrechtssatz

Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (Hinweis auf das E 28.5.1993, 93/02/0032, und die dort zitierte Vorjudikatur).Ob die Voraussetzungen des Paragraph 29 a, VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (Hinweis auf das E 28.5.1993, 93/02/0032, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008020360.X02

Im RIS seit

26.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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