TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/28 93/02/0032

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §29a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Dezember 1992, Zl. VerkR-15.440/1-1992/Au, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 14. November 1990 erging an die Bundespolizeidirektion Linz eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Anzeige des Inhaltes, er habe am Tag zuvor zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt und an näher beschriebenen Örtlichkeiten die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Am 4. November 1990 trat die Bundespolizeidirektion Linz das Strafverfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Eferding ab. Diese erließ zunächst am 11. Dezember 1990 gegen den Beschwerdeführer wegen des angezeigten Delikts eine Strafverfügung, gegen die der Beschwerdeführer in der Folge Einspruch erhob. Mit Straferkenntnis vom 29. September 1992 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Eferding den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 1992 gab die O.ö. Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstbehördliche Straferkenntnis insoweit statt, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches zwar bestätigt, die verhängte Strafe (sowohl Geldstrafe als auch Ersatzfreiheitsstrafe) jedoch herabgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, die Übertragung der Verwaltungsstrafsache durch die Bundespolizeidirektion Linz an die Bezirkshauptmannschaft Eferding sei im Gesetz nicht begründet gewesen und habe die Unzuständigkeit der Erstbehörde zur Folge gehabt.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Zufolge § 29a leg. cit. kann die zuständige Behörde, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung (vgl. das hg. Erkenntis vom 31. Mai 1985, Zl. 85/18/0211). Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, läßt eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 859 f, abgedruckte hg. Judikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen in der Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation nämlich, daß die Wohnsitzbehörde - abgesehen von der Möglichkeit einer Vorgangsweise im Sinne des § 43 Abs. 1 VStG - z.B. auch unmittelbare Kenntnis von allfälligen, bei einer Strafbemessung nach § 19 Abs. 2 VStG zwingend zu beachtenden Vorstrafen hat.

Der vorliegende Fall zeigte im maßgeblichen Zeitpunkt der Delegierung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Eferding auch keine Besonderheiten, die im Einzelfall eine Erwartung der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens nicht gegeben erscheinen ließen. Aus der Anzeige ergab sich vielmehr im Gegenteil, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Anhaltung die Verwaltungsübertretung grundsätzlich zugab, sodaß im damaligen Zeitpunkt ein aufwendiges Ermittlungsverfahren über die Verwirklichung des Tatbestandes nicht zu erwarten war.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020032.X00

Im RIS seit

21.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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