RS Vwgh 2012/2/28 2012/09/0006

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

L00158 Unabhängiger Verwaltungssenat Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
EGVG 2008 Art1 idF 2009/I/020;
UVSG Vlbg 1990 §5 Abs8;
UVSG Vlbg 1990 §5;
UVSG Vlbg 1990 §6;
UVSG Vlbg 1990 §7;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Gemäß Art. I EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 20/2009 haben die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern ua das AVG anzuwenden. Gemäß dessen § 7 Abs. 1 Z. 4 haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben. Es bedarf diesbezüglich keiner eigenständigen Regelung im Vlbg UVSG 1990. Die Vollversammlung des UVS hat den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht unter Leitung des (gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG als befangen anzusehenden) Präsidenten, sondern nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung unter der Leitung des nunmehrigen Präsidenten erlassen; der frühere Präsident gehörte der Vollversammlung nicht mehr an, weil er sich bereits im Ruhestand befindet. Die Teilnahme des damaligen Präsidenten in einem früheren Verfahrensstadium bedeutet nicht, dass die Erlassung einer unparteiischen Entscheidung in einer anderen Zusammensetzung des Kollegialorgans durch unsachliche psychologische Motive gehemmt gewesen wäre oder dass der Bescheid dadurch wegen unrichtiger Zusammensetzung der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre (vgl. E 15. September 2004, 2003/09/0034).Gemäß Artikel römisch eins, EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, haben die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern ua das AVG anzuwenden. Gemäß dessen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben. Es bedarf diesbezüglich keiner eigenständigen Regelung im Vlbg UVSG 1990. Die Vollversammlung des UVS hat den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht unter Leitung des (gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG als befangen anzusehenden) Präsidenten, sondern nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung unter der Leitung des nunmehrigen Präsidenten erlassen; der frühere Präsident gehörte der Vollversammlung nicht mehr an, weil er sich bereits im Ruhestand befindet. Die Teilnahme des damaligen Präsidenten in einem früheren Verfahrensstadium bedeutet nicht, dass die Erlassung einer unparteiischen Entscheidung in einer anderen Zusammensetzung des Kollegialorgans durch unsachliche psychologische Motive gehemmt gewesen wäre oder dass der Bescheid dadurch wegen unrichtiger Zusammensetzung der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre vergleiche E 15. September 2004, 2003/09/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012090006.X01

Im RIS seit

26.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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