Beide Beschwerdeführer stehen als Universitätslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich.
Die Erstbeschwerdeführerin ist außerordentliche Universitätsprofessorin und war bis zu ihrer Suspendierung Stellvertreterin des Institutsleiters (des Zweitbeschwerdeführers) am Institut X an der Karl-Franzens-Universität Graz.Die Erstbeschwerdeführerin ist außerordentliche Universitätsprofessorin und war bis zu ihrer Suspendierung Stellvertreterin des Institutsleiters (des Zweitbeschwerdeführers) am Institut römisch zehn an der Karl-Franzens-Universität Graz.
Der Zweitbeschwerdeführer ist ordentlicher Universitätsprofessor und war bis zu seiner Suspendierung Leiter des Instituts X an der Karl-Franzens-Universität in Graz.Der Zweitbeschwerdeführer ist ordentlicher Universitätsprofessor und war bis zu seiner Suspendierung Leiter des Instituts römisch zehn an der Karl-Franzens-Universität in Graz.
Mit Bescheiden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Disziplinarsenat IX für Universitätslehrer an der Karl-Franzens-Universität Graz jeweils vom 13. Oktober 2000 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 i.d.g.F. wegen weiterhin bestehender Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes und weiterhin bestehender Gefährdung des Ansehens des Amtes mit sofortiger Wirkung von ihren Dienstverpflichtungen suspendiert, und ausgesprochen, dass ihnen für die Dauer der Suspendierung der Zugang zu den Diensträumlichkeiten des Instituts für pharmazeutische Technologie untersagt werde.Mit Bescheiden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Disziplinarsenat römisch neun für Universitätslehrer an der Karl-Franzens-Universität Graz jeweils vom 13. Oktober 2000 wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 i.d.g.F. wegen weiterhin bestehender Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes und weiterhin bestehender Gefährdung des Ansehens des Amtes mit sofortiger Wirkung von ihren Dienstverpflichtungen suspendiert, und ausgesprochen, dass ihnen für die Dauer der Suspendierung der Zugang zu den Diensträumlichkeiten des Instituts für pharmazeutische Technologie untersagt werde.
In den zeitgleich zugestellten Einleitungsbeschlüssen des Disziplinarsenates IX der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde gemäß § 123 Abs. 2 BDGIn den zeitgleich zugestellten Einleitungsbeschlüssen des Disziplinarsenates römisch neun der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG
I. der Erstbeschwerdeführerin zur Last gelegt, durchrömisch eins. der Erstbeschwerdeführerin zur Last gelegt, durch
Behinderung der Lehrtätigkeit von Gastprofessoren,
Abwertung der Lehrtätigkeit von Gastprofessoren,
Verletzung der Pflichten hinsichtlich einer korrekten Personalführung,
gravierende Verletzung von Sorgfaltspflichten in der Lehre,
Nichtbefolgung einer Dienstanweisung des Studiendekans,
Unterlassung jeglicher zumutbarer Vorsorge hinsichtlich der Erreichbarkeit als Stellvertreterin des Institutsleiters, und
7. Erlassung einer rechtswidrigen Dienstanweisung an eine Mitarbeiterin des Instituts
gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstoßen zu haben, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben,gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstoßen zu haben, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben, II. dem Zweitbeschwerdeführer zur Last gelegt, durchrömisch zwei. dem Zweitbeschwerdeführer zur Last gelegt, durch
1. Behinderung und Abwertung der Lehrtätigkeit von Gastprofessoren,
2. Nichtbefolgung einer schriftlichen Dienstanweisung des stellvertretenden Dekans,
3. schwer wiegende Versäumnisse in der Personalführung, nämlich durch Unterlassung der Dienstaufsichtspflicht sowie in der Anleitungs- und Beaufsichtigungspflicht von mitwirkenden Assistentinnen und Unterlassung von Maßnahmen zur Rettung des Dienstklimas,
4. gravierende Verletzung von Sorgfaltspflichten in der Lehre, nämlich durch Vernachlässigung der Betreuungspflicht von DiplomantInnen und DessertantInnen sowie der Duldung von wiederholten Störungen des Lehr- und Prüfungsbetriebes und
5. Unterlassen jeglicher zumutbarer Vorsorge hinsichtlich der Erreichbarkeit als Institutsleiter,
gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen zu haben, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen zu haben, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinn des Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben. Begründend führte die Disziplinarkommission aus, sie sei zur Auffassung gelangt, dass bei dem Verbleib beider Beschwerdeführer im Dienststand sowohl eine Gefährdung des Lehrbetriebes als auch eine Gefährdung des Ansehens des Instituts X der Y Fakultät - und damit auch der Gesamt-Universität Graz - zu erwarten sei.Begründend führte die Disziplinarkommission aus, sie sei zur Auffassung gelangt, dass bei dem Verbleib beider Beschwerdeführer im Dienststand sowohl eine Gefährdung des Lehrbetriebes als auch eine Gefährdung des Ansehens des Instituts römisch zehn der Y Fakultät - und damit auch der Gesamt-Universität Graz - zu erwarten sei.
Dem sei zu Grunde gelegen, dass die naturwissenschaftliche Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz auf Grund studentischer Beschwerden über einen signifikanten Rückstau Studierender bei der Absolvierung der Einführungsvorlesung und der praktischen Übungen aus X von beinahe einem Jahreskontingent zu dessen Abbau Maßnahmen gesetzt habe, indem vom Fakultätskollegium gemäß § 25 UOG 1993 zwei Gastprofessoren bestellt worden seien, welche in den Sommerferien 2000 zusätzliche Lehrveranstaltungen hätten abhalten sollen. Die Auswahl der Gastprofessoren - Privatdozent Dr. A. Z., Apotheker und Hochschuldozent am Institut X der Universität Frankfurt am Main und Dr. K.L., Apotheker und Assistent am Institut X der Universität Frankfurt am Main - sei sogar auf Vorschlag des Zweitbeschwerdeführers erfolgt. Als die beiden Gastprofessoren ihre Tätigkeit am Institut X aufgenommen hätten, seien beide Beschwerdeführer ihnen allerdings ablehnend gegenüber getreten und hätten sie durch verschiedenste Maßnahmen an der Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung zu hindern gesucht. Diese Maßnahmen hätten zu einer signifikanten Verschlechterung des gesamten Betriebsklimas sowie zu einer Verschlechterung des Ausbildungsklimas für die Studierenden geführt. Die Dienstvorgesetzten (Dekan und Studiendekan) seien durch diese Vorkommnisse veranlasst gewesen, das Verhalten der Beschwerdeführer dem Rektor vorzutragen. Dieser habe in der Folge die Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführer an den Disziplinarsenat IX für Universitätslehrer erhoben.Dem sei zu Grunde gelegen, dass die naturwissenschaftliche Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz auf Grund studentischer Beschwerden über einen signifikanten Rückstau Studierender bei der Absolvierung der Einführungsvorlesung und der praktischen Übungen aus römisch zehn von beinahe einem Jahreskontingent zu dessen Abbau Maßnahmen gesetzt habe, indem vom Fakultätskollegium gemäß Paragraph 25, UOG 1993 zwei Gastprofessoren bestellt worden seien, welche in den Sommerferien 2000 zusätzliche Lehrveranstaltungen hätten abhalten sollen. Die Auswahl der Gastprofessoren - Privatdozent Dr. A. Z., Apotheker und Hochschuldozent am Institut römisch zehn der Universität Frankfurt am Main und Dr. K.L., Apotheker und Assistent am Institut römisch zehn der Universität Frankfurt am Main - sei sogar auf Vorschlag des Zweitbeschwerdeführers erfolgt. Als die beiden Gastprofessoren ihre Tätigkeit am Institut römisch zehn aufgenommen hätten, seien beide Beschwerdeführer ihnen allerdings ablehnend gegenüber getreten und hätten sie durch verschiedenste Maßnahmen an der Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung zu hindern gesucht. Diese Maßnahmen hätten zu einer signifikanten Verschlechterung des gesamten Betriebsklimas sowie zu einer Verschlechterung des Ausbildungsklimas für die Studierenden geführt. Die Dienstvorgesetzten (Dekan und Studiendekan) seien durch diese Vorkommnisse veranlasst gewesen, das Verhalten der Beschwerdeführer dem Rektor vorzutragen. Dieser habe in der Folge die Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführer an den Disziplinarsenat römisch neun für Universitätslehrer erhoben.
Die Disziplinarkommission ging bei Erlassung der erstinstanzlichen Suspendierungsbescheide "nach Sichtung aller Unterlagen sowie nach Rücksprache mit dem Dekan der Y Fakultät, dem Studiendekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät und Teilen des ehemaligen Personals des Instituts X" davon aus, beide Beschwerdeführer hätten die von den Gastprofessoren durchzuführende Lehre in der dienstrechtlichen Stellung als a.o. Universitätsprofessorin (die Erstbeschwerdeführerin) bzw. in der Funktion als Institutsleiter als auch in der dienstrechtlichen Stellung als Universitätsprofessor (Zweitbeschwerdeführer) von Beginn an behindert. Am 2. August 2000 habe Gastprofessor Dozent Dr. Z. dem Vizestudiendekan Univ. Prof. H, in einem Gespräch mitgeteilt, dass er bereits bei der Vorbereitung für die Sommerkurse praktisch keine Unterstützung für seine künftige Lehrtätigkeit erfahren hätte. Ihm wäre nach seiner Bestellung zum Gastprofessor telefonisch mitgeteilt worden, dass eine Reihe von Unterlagen existierte, diese aber auf Grund ihres Umfanges nicht per Post übermittelt werden könnten. Daraufhin wäre er im Mai nach Graz gereist, um die Gastprofessur vorzubereiten. Er hätte jedoch nur einige Übungsaufgaben, ein Arzneibuch und einige Kopien zum Suchtgiftgesetz ausgehändigt bekommen. Der Zweitbeschwerdeführer hätte keine Gruppeneinteilung gelten lassen wollen und beide Beschwerdeführer hätten überall in die von ihm abgehaltenen Übungen eingegriffen und offenbar konzeptlos Übungsbeispiele ohne Vorbereitung improvisatorisch durchführen lassen. Erst nach einem klärenden Gespräch mit dem Dekan und dem Studiendekan wäre die alleinige Zuständigkeit des Gastprofessors für seine Gruppe akzeptiert worden. Dennoch sei er dauernd kleinlichen Protest- und Störaktionen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen. Insbesondere die Erstbeschwerdeführerin habe wiederholt widerrechtlich in die Lehrtätigkeit der Gastprofessoren eingegriffen. Sie habe die Gastprofessoren auch vor den Studierenden lautstark in ihrer fachlichen Qualifikation herabgewürdigt und darüber hinaus wegen Nichtigkeiten Streitgespräche vom Zaun gebrochen. Gastprofessor Doz. Dr. Z. sei von der Erstbeschwerdeführerin regelmäßig angeschrieen worden, wenn es um banale Dinge gegangen sei. Sie sei entgegen einer mündlichen Weisung des Studiendekans mehrfach in der von Gastprofessor Doz. Dr. Z. zu betreuenden Lehrveranstaltung erschienen, habe seine Anordnungen in der Lehre widerrufen und ihn auch verbal attackiert.
Sie habe auch die mündliche Dienstanweisung des Studiendekans der Naturwissenschaftlichen Fakultät, die Lehrveranstaltung der Gastprofessoren nicht mehr zu unterbrechen und nicht mehr daran teilzunehmen, mehrfach missachtet ebenso wie die Dienstanweisung des Dekans, die Lehrveranstaltung der Gastprofessoren nicht zu behindern. Sie habe überdies eine Dienstbesprechung mit dem Studiendekan, in welcher sie von diesem auf die Unzulässigkeit ihrer Eingriffe in die selbständige Lehre des Gastprofessors Doz. Dr. Z. hingewiesen worden sei, ungerechtfertigt vorzeitig verlassen. Die Beschwerdeführerin habe die Besprechung mit der Bemerkung beendet, dass sie sich mit dem Studiendekan "nicht mehr unterhalten" wolle.
Dem Zweitbeschwerdeführer werde in seiner Funktion als Institutsleiter vorgeworfen, keine Vorkehrungen zur Einhaltung der mündlichen Dienstanweisung des Studiendekans an die Erstbeschwerdeführerin getroffen zu haben, wonach diese die Lehrveranstaltung der Gastprofessoren nicht mehr zu unterbrechen und auch nicht mehr daran teilzunehmen hätte. Als unmittelbarer Dienstvorgesetzter seiner Ehegattin wäre er dazu verpflichtet gewesen, die Vollziehung der Dienstanweisung des übergeordneten Universitätsorgans (Dekan/Studiendekan) auf Institutsebene sicherzustellen. Er habe überdies durch überraschende Beendigung der Mitwirkung von Vertragsassistentin Mag. D. in der Lehrveranstaltung von Gastprofessor Doz. Dr. Z. und durch überraschende Änderungen von Übungsaufgaben für die Studierenden das Bemühen der Gastprofessoren, ein gedeihliches Praktikum durchzuführen, laufend behindert.
Beide Beschwerdeführern hätten dies auch dadurch getan, dass sie als Institutsleiter (der Zweitbeschwerdeführer) bzw. dessen Stellvertreterin (die Erstbeschwerdeführerin) in der Zeit vom 9. bis 22. August 2000 für alle Institutsangehörigen für dringende Angelegenheiten des Institutsbetriebes unerreichbar gewesen seien. Ohne auf die Frage der Präsenzpflicht einer a.o. Univ. Professorin (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin) einzugehen, sei es aber erforderlich, dass dann, wenn der Institutsleiter nicht erreichbar sei, jedenfalls die Stellvertreterin desselben erreichbar oder in angemessener Zeit erreichbar sei. Das Recherchieren und Überwinden einer Geheimnummer sei den Dienstvorgesetzten jedenfalls nicht zumutbar. Professor Dozent Dr. Z. hätte dadurch keine Möglichkeit gehabt, aus den Institutsbeständen die nötigen Chemikalien für seine Lehrveranstaltung zusammenzustellen, weil sich diese im versperrten Dienstzimmer der Erstbeschwerdeführerin befunden hätten. Dies habe nur deshalb zu keiner Doppelanschaffung von Materialien geführt, weil der stellvertretende Dekan durch Ersatzvornahme am Institut tätig geworden sei.
Dem Zweitbeschwerdeführer werde als Institutsleiter ebenfalls vorgeworfen, keine organisatorischen Vorkehrungen für das Vorhandensein der für die Durchführung der Versuchsanordnung nötigen Chemikalien im Kurs X. I getroffen zu haben. Gastprofessor Doz. Dr. Z. habe im Rahmen seiner Lehrveranstaltung diese spezielle Versuchsanordnung nicht durchführen können, weil die benötigte Chemikalie plötzlich nicht verfügbar gewesen sei. Am 1. Tag des H.praktikums seien die benötigten Praktikumsubstanzen (Pellets) sowie Informationsmaterial nicht vorhanden gewesen, obwohl dem Gastprofessor Doz. Dr. Z. in der letzten Praktikumwoche betreffend X. I und II zugesichert worden sei, dass diese übungsrelevanten Materialien vorhanden sein würden.Dem Zweitbeschwerdeführer werde als Institutsleiter ebenfalls vorgeworfen, keine organisatorischen Vorkehrungen für das Vorhandensein der für die Durchführung der Versuchsanordnung nötigen Chemikalien im Kurs römisch zehn. römisch eins getroffen zu haben. Gastprofessor Doz. Dr. Z. habe im Rahmen seiner Lehrveranstaltung diese spezielle Versuchsanordnung nicht durchführen können, weil die benötigte Chemikalie plötzlich nicht verfügbar gewesen sei. Am 1. Tag des H.praktikums seien die benötigten Praktikumsubstanzen (Pellets) sowie Informationsmaterial nicht vorhanden gewesen, obwohl dem Gastprofessor Doz. Dr. Z. in der letzten Praktikumwoche betreffend römisch zehn. römisch eins und römisch zwei zugesichert worden sei, dass diese übungsrelevanten Materialien vorhanden sein würden.
Beide Beschwerdeführer hätten zwei am Institut beschäftigte Assistentinnen als auch den dort beschäftigten Laboranten dienstlich angewiesen, den Gastprofessoren nur das Notwendigste an Laborgeräten und Hilfsmitteln herauszugeben und nur die allernötigste Unterstützung angedeihen zu lassen. Dadurch sei der Dienst- und Lehrbetrieb des Instituts nicht gefördert, sondern beeinträchtigt worden. Die Dienstaufsicht des Zweitbeschwerdeführers als Institutsleiter gegenüber seiner im Institut mittätigen Ehefrau, der Erstbeschwerdeführerin, sei ebenfalls nicht hinreichend wahrgenommen worden, insbesondere habe er keinerlei Maßnahmen dagegen ergriffen, dass die Erstbeschwerdeführerin sich um ein sozial adäquates Verhalten bemühe. Insofern trage er auch für die wiederholten Schreiausbrüche der Erstbeschwerdeführerin gegenüber MitarbeiterInnen des Institutes die Verantwortung. Ihn treffe die Verantwortung für die unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Arbeits- und Betreuungsklimas am Institut. Auch habe er seine Aufsichtspflicht insoweit unterlassen, als er den am Institut tätigen Laboranten vor rechtswidrigen Attacken der Erstbeschwerdeführerin - gemeint ist die Kündigungsandrohung - zu schützen.. Beide hätten es unterlassen, bei Eintreffen der beiden Gastprofessoren organisatorische Maßnahmen für die entsprechende Versorgung mit Lehrmitteln zu treffen. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Lehrtätigkeit des Gastprofessors Doz. Dr. Z. auch dadurch behindert, dass sie es durch ihre ungerechtfertigte Abwesenheit als Institutsvorstandstellvertreterin unmöglich gemacht habe, notwendige Chemikalien für das bevorstehende Homöopathiepraktikum am 28. August 2000 aus den Institutsbeständen, die sich in ihrem Dienstzimmer befunden hätten, zusammenzustellen. Unter anderem hätten sich die Gastprofessoren eine Waage am Institut Z. besorgen müssen, weil der Laborant des Institutes auf die Anweisung des Zweitbeschwerdeführers hin eine Waage des Instituts X habe wegsperren müssen.Beide Beschwerdeführer hätten zwei am Institut beschäftigte Assistentinnen als auch den dort beschäftigten Laboranten dienstlich angewiesen, den Gastprofessoren nur das Notwendigste an Laborgeräten und Hilfsmitteln herauszugeben und nur die allernötigste Unterstützung angedeihen zu lassen. Dadurch sei der Dienst- und Lehrbetrieb des Instituts nicht gefördert, sondern beeinträchtigt worden. Die Dienstaufsicht des Zweitbeschwerdeführers als Institutsleiter gegenüber seiner im Institut mittätigen Ehefrau, der Erstbeschwerdeführerin, sei ebenfalls nicht hinreichend wahrgenommen worden, insbesondere habe er keinerlei Maßnahmen dagegen ergriffen, dass die Erstbeschwerdeführerin sich um ein sozial adäquates Verhalten bemühe. Insofern trage er auch für die wiederholten Schreiausbrüche der Erstbeschwerdeführerin gegenüber MitarbeiterInnen des Institutes die Verantwortung. Ihn treffe die Verantwortung für die unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Arbeits- und Betreuungsklimas am Institut. Auch habe er seine Aufsichtspflicht insoweit unterlassen, als er den am Institut tätigen Laboranten vor rechtswidrigen Attacken der Erstbeschwerdeführerin - gemeint ist die Kündigungsandrohung - zu schützen.. Beide hätten es unterlassen, bei Eintreffen der beiden Gastprofessoren organisatorische Maßnahmen für die entsprechende Versorgung mit Lehrmitteln zu treffen. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Lehrtätigkeit des Gastprofessors Doz. Dr. Z. auch dadurch behindert, dass sie es durch ihre ungerechtfertigte Abwesenheit als Institutsvorstandstellvertreterin unmöglich gemacht habe, notwendige Chemikalien für das bevorstehende Homöopathiepraktikum am 28. August 2000 aus den Institutsbeständen, die sich in ihrem Dienstzimmer befunden hätten, zusammenzustellen. Unter anderem hätten sich die Gastprofessoren eine Waage am Institut Z. besorgen müssen, weil der Laborant des Institutes auf die Anweisung des Zweitbeschwerdeführers hin eine Waage des Instituts römisch zehn habe wegsperren müssen.
Beide Beschwerdeführer hätten die Bestellung der Gastprofessoren - und damit Personalentscheidungen der Y Fakultät -
gegenüber der Standesvertretung der Apotheker diskreditiert und auf die gleiche Weise auch die fachliche Qualifikation der Gastprofessoren in Misskredit gebracht. Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 an den Studiendekan seien vom Präsidenten der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein Gespräch mit den Beschwerdeführern Anordnungen des Studiendekans kritisiert worden (es folgt die wörtliche Wiedergabe eines Teils dieses Schreibens). Ein gleich lautendes Schreiben sei auch an den Dekan ergangen. Aus diesen Briefen würden "schwer wiegende fachliche Probleme" in Bezug auf Lehrveranstaltungen moniert, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht stattgefunden hätten, weil der namentlich angesprochene Gastprofessor Dr. L. seinen Dienst an der Universität erst mit 7. August 2000 angetreten habe.
Die Erstbeschwerdeführerin habe darüber hinaus ihre Verpflichtungen zur konkreten Personalführung verletzt, indem sie wiederholt Mitarbeiter lautstark verbal angegriffen habe. Sie habe den im Institut X tätigen Laboranten dadurch unter psychischen Druck gesetzt, dass sie ihm schriftlich - und am darauffolgenden Tag auch mündlich - angedroht habe, "alles für seine Kündigung" zu unternehmen, wobei Anlass für diese Androhung die Tatsache gewesen sei, dass er einer rechtmäßigen Dienstanweisung des stellvertretenden Dekans nachgekommen sei. Durch ihre zahlreichen Wutausbrüche und ihr menschenunwürdiges Verhalten gegenüber ihren MitarbeiterInnen habe die Erstbeschwerdeführerin am Institut ein Betriebsklima aufkommen lassen, das dazu geführt habe, dass sämtliche MitarbeiterInnen des Instituts X (zwei Assistentinnen, eine Sekretärin und ein Laborant) mit der Begründung um Dienstversetzung ersucht hätten, dass sie dem psychischen Druck am Institut nicht mehr gewachsen wären. Diesen Versetzungsansuchen sei vom Rektor entsprochen, die Versetzungen bereits durchgeführt worden. Diese Fehlleistungen hätten zu einer gänzlichen Ausdünnung der wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Personaldecke des Instituts geführt, die auch beträchtliche Folgewirkungen auf das Lehrangebot des Instituts hätten.Die Erstbeschwerdeführerin habe darüber hinaus ihre Verpflichtungen zur konkreten Personalführung verletzt, indem sie wiederholt Mitarbeiter lautstark verbal angegriffen habe. Sie habe den im Institut römisch zehn tätigen Laboranten dadurch unter psychischen Druck gesetzt, dass sie ihm schriftlich - und am darauffolgenden Tag auch mündlich - angedroht habe, "alles für seine Kündigung" zu unternehmen, wobei Anlass für diese Androhung die Tatsache gewesen sei, dass er einer rechtmäßigen Dienstanweisung des stellvertretenden Dekans nachgekommen sei. Durch ihre zahlreichen Wutausbrüche und ihr menschenunwürdiges Verhalten gegenüber ihren MitarbeiterInnen habe die Erstbeschwerdeführerin am Institut ein Betriebsklima aufkommen lassen, das dazu geführt habe, dass sämtliche MitarbeiterInnen des Instituts römisch zehn (zwei Assistentinnen, eine Sekretärin und ein Laborant) mit der Begründung um Dienstversetzung ersucht hätten, dass sie dem psychischen Druck am Institut nicht mehr gewachsen wären. Diesen Versetzungsansuchen sei vom Rektor entsprochen, die Versetzungen bereits durchgeführt worden. Diese Fehlleistungen hätten zu einer gänzlichen Ausdünnung der wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Personaldecke des Instituts geführt, die auch beträchtliche Folgewirkungen auf das Lehrangebot des Instituts hätten.
Die Erstbeschwerdeführerin habe die DiplomantInnen, DissertantInnen und den wissenschaftlichen Nachwuchs am Institut nur mangelhaft betreut. Aus schriftlichen Stellungnahmen ehemaliger AbsolventInnen gehe hervor, dass ihre Betreuung von Diplomarbeiten bzw. Dissertationsarbeiten auch schon in der Vergangenheit ungenügend gewesen wäre. Auch Gastprofessor Doz. Dr. Z. habe bekannt gegeben, dass er eine "äußerst unfreundliche" Behandlung der Studierenden durch die Erstbeschwerdeführerin wahrgenommen hätte. Sie habe immer wieder ohne Angabe von Gründen gemäß den Bestimmungen des UniStG angekündigte Prüfungstermine verschoben bzw. keinen geordneten Prüfungsbetrieb durchgeführt. Dies habe zu Orientierungslosigkeit und damit zu unverhältnismäßigen psychischen Prüfungsbelastungen bei den Studierenden geführt, was sich aus zwei Schreiben der österreichischen Hochschülerschaft vom 3. Mai 2000 bzw. vom 19. Oktober 2000, in denen eine Reihe von Sachverhalten aufgelistet worden seien, ergeben habe.
Der Erstbeschwerdeführerin werde auch der Vorwurf gemacht, dass ihr Prüfungsverhalten nicht ausschließlich von objektiven Prüfungsmaßstäben geleitet, sondern unverhältnismäßig von persönlich-strategischen Kalkülen beeinträchtigt worden sei. So habe sich z.B. ein signifikant schlechter Notendurchschnitt zu einem Zeitpunkt gezeigt, in dem die Studienvertreter auf Fakultätsebene eine Beseitigung des Rückstaus an Studierenden durch Bereitstellung zusätzlicher Lehrer urgiert hätten. So hätte die Erstbeschwerdeführerin am 19. Oktober 1999 die Vorlesung "Einführung in die UE aus X I und II" verschoben, weil sie sich "nicht in der Lage gefühlt" hätte, die Vorlesung abzuhalten. Sie wäre durch die Besprechung im Dekanat am Vortag "zu aufgewühlt" gewesen. Gerade diese Vorlesung sei aber am 9. Dezember 1999 mit einem Notendurchschnitt von 4,72 abgeprüft worden. Der Notendurchschnitt für sämtliche Prüfungen an diesem Tage habe bei 4,2 gelegen. Ein Vergleich mit anderen Prüfungsdokumentationen im Wintersemester 1999/00 und im Sommersemester 2000 zeige ein signifikant anderes Beurteilungsbild.Der Erstbeschwerdeführerin werde auch der Vorwurf gemacht, dass ihr Prüfungsverhalten nicht ausschließlich von objektiven Prüfungsmaßstäben geleitet, sondern unverhältnismäßig von persönlich-strategischen Kalkülen beeinträchtigt worden sei. So habe sich z.B. ein signifikant schlechter Notendurchschnitt zu einem Zeitpunkt gezeigt, in dem die Studienvertreter auf Fakultätsebene eine Beseitigung des Rückstaus an Studierenden durch Bereitstellung zusätzlicher Lehrer urgiert hätten. So hätte die Erstbeschwerdeführerin am 19. Oktober 1999 die Vorlesung "Einführung in die UE aus X römisch eins und II" verschoben, weil sie sich "nicht in der Lage gefühlt" hätte, die Vorlesung abzuhalten. Sie wäre durch die Besprechung im Dekanat am Vortag "zu aufgewühlt" gewesen. Gerade diese Vorlesung sei aber am 9. Dezember 1999 mit einem Notendurchschnitt von 4,72 abgeprüft worden. Der Notendurchschnitt für sämtliche Prüfungen an diesem Tage habe bei 4,2 gelegen. Ein Vergleich mit anderen Prüfungsdokumentationen im Wintersemester 1999/00 und im Sommersemester 2000 zeige ein signifikant anderes Beurteilungsbild.
Es werde der Erstbeschwerdeführerin ferner vorgeworfen, einer der im Institut tätigen Assistentinnen die Dienstanweisung erteilt zu haben, eine durch Unachtsamkeit zu Boden gefallene und damit unbrauchbar gewordene Menge Suchtgift als "normalen Verbrauch" in das Suchtgiftbuch einzutragen. Ein unrichtiger Eintrag sei als Verwaltungsübertretung zu qualifizieren, da nach den Vorschriften der Suchtgiftverordnung auch für den Bereich der wissenschaftlichen Forschung eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Vormerkführung bestehe. Als ordnungsgemäß könnten die Aufzeichnungen jedoch nur dann bezeichnet werden, wenn Vorfälle, bei denen Suchtgifte für die wissenschaftliche Forschung unbrauchbar würden, auch als solche dokumentiert würden. Hinsichtlich dieses Vorwurfes trete erschwerend hinzu, dass die Erstbeschwerdeführerin Suchtgiftbeauftragte ihres Institutes sei und ihr in dieser Funktion sogar erhöhte Schutz- und Sorgfaltspflichten zukämen.
Der Zweitbeschwerdeführer habe schwer wiegende Versäumnisse in der Personalführung, insbesondere durch Unterlassung der Dienstaufsichtspflicht sowie Anleitungs- und Beaufsichtigungspflicht der im Institut X tätigen Assistentinnen begangen. Es werde ihm vorgeworfen, dass er als Institutsleiter eine Assistentin, die vom Studiendekan auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich zur Mitwirkung in der Lehre beauftragt gewesen sei, de facto selbständige Lehre habe durchführen lassen. Diese Assistentin habe Praktika X I und II selbständig durchzuführen gehabt und sei dabei weder in technischer noch in didaktischer Weise unterstützt bzw. angeleitet worden. Eine weitere Assistentin sei auf Grund der enormen Lehrbelastung am Institut nicht mehr in der Lage gewesen, die vom Dienstgeber geforderte eigene Forschungstätigkeit entsprechend voranzutreiben. Dadurch sei für sie bereits eine Gefährdung ihres dienstlichen Fortkommens an der Universität insoweit eingetreten, als der von ihr nicht verschuldete geringe wissenschaftliche Output im Zuge der Verlängerung ihres Dienstverhältnisses von der Fakultät nicht entsprechend hätte gewürdigt werden können. Der Zweitbeschwerdeführer als unmittelbarer Dienstvorgesetzter hätte gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 die Verwendung eines Universitätsassistenten so zu lenken gehabt, dass diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher Leistungen ermöglicht werde. Darüber hinaus werde ihm zur Last gelegt, dass er seine Bediensteten durch einschlägige Dienstanweisungen psychischen Belastungen ausgesetzt habe. Er habe einer der ihm unterstellten Assistentinnen die Anweisung gegeben, "in die Vorlesung von Gastprofessor Dozent Dr. Z. zu gehen und einerseits mitzuprotokollieren, ob dieser seine Vorlesung wohl in dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen halten würde und andererseits ob inhaltlich die österreichischen Gegebenheiten berücksichtigt würden".Der Zweitbeschwerdeführer habe schwer wiegende Versäumnisse in der Personalführung, insbesondere durch Unterlassung der Dienstaufsichtspflicht sowie Anleitungs- und Beaufsichtigungspflicht der im Institut römisch zehn tätigen Assistentinnen begangen. Es werde ihm vorgeworfen, dass er als Institutsleiter eine Assistentin, die vom Studiendekan auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich zur Mitwirkung in der Lehre beauftragt gewesen sei, de facto selbständige Lehre habe durchführen lassen. Diese Assistentin habe Praktika X römisch eins und römisch zwei selbständig durchzuführen gehabt und sei dabei weder in technischer noch in didaktischer Weise unterstützt bzw. angeleitet worden. Eine weitere Assistentin sei auf Grund der enormen Lehrbelastung am Institut nicht mehr in der Lage gewesen, die vom Dienstgeber geforderte eigene Forschungstätigkeit entsprechend voranzutreiben. Dadurch sei für sie bereits eine Gefährdung ihres dienstlichen Fortkommens an der Universität insoweit eingetreten, als der von ihr nicht verschuldete geringe wissenschaftliche Output im Zuge der Verlängerung ihres Dienstverhältnisses von der Fakultät nicht entsprechend hätte gewürdigt werden können. Der Zweitbeschwerdeführer als unmittelbarer Dienstvorgesetzter hätte gemäß Paragraph 186, Absatz eins, BDG 1979 die Verwendung eines Universitätsassistenten so zu lenken gehabt, dass diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher Leistungen ermöglicht werde. Darüber hinaus werde ihm zur Last gelegt, dass er seine Bediensteten durch einschlägige Dienstanweisungen psychischen Belastungen ausgesetzt habe. Er habe einer der ihm unterstellten Assistentinnen die Anweisung gegeben, "in die Vorlesung von Gastprofessor Dozent Dr. Z. zu gehen und einerseits mitzuprotokollieren, ob dieser seine Vorlesung wohl in dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen halten würde und andererseits ob inhaltlich die österreichischen Gegebenheiten berücksichtigt würden". Dem Zweitbeschwerdeführer werde ferner vorgeworfen, seinen PrüfungskandidatInnen eine Liste vorgelegt zu haben, in der die Studierenden mit ihrer Unterschrift die adäquate Betreuung in den Übungen hätten bestätigen sollen, was trotz des Hinweises, dass die Nichteintragung in die Unterschriftenliste keine Auswirkungen auf die Benotung haben würde, zu einer psychischen Nötigung der PrüfungskandidatInnen geführt habe. Weiters habe er seine Aufsichtspflicht gegenüber seiner mittätigen Ehegattin, der Erstbeschwerdeführerin, dadurch verletzt, dass er keine organisatorischen oder dienstrechtlichen Maßnahmen gesetzt habe, um Unregelmäßigkeiten im Prüfungsbetrieb hintanzuhalten (gemeint sind die wiederholt begründungslos vorgenommenen Verschiebungen von Prüfungsterminen).
Dem Zweitbeschwerdeführer werde darüber hinaus der Vorwurf gemacht, ohne Angabe von sachlichen Gründen zu Ungunsten der Studierenden deren Zeugnisnoten abgeändert zu haben. Aus den Angaben der vernommenen Zeugen sei bekannt geworden, dass von dieser für die Studierenden nachteiligen Notenänderung nur jene Zeugnisse betroffen gewesen seien, die noch im Sekretariat zur Abholung bereit gelegen seien (nicht aber jene, die bereits ausgefolgt gewesen seien).
Auf Grund der genannten Vorwürfe - unvorgreiflich der im folgenden Disziplinarverfahren vorzunehmenden Entscheidung - erachtete die Behörde erster Instanz für den Fall des Verbleibs der Beschwerdeführer an ihren Dienststellen wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Gegen diese Bescheide erhoben beide Beschwerdeführer Berufungen.
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurde diesen Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 105, 112 Abs. 1 BDG 1979 keine Folge gegeben und die erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisse bestätigt.Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurde diesen Berufungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit P