RS Vwgh 2012/2/28 2012/05/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §833;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §135 Abs5;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0043 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/05/0031 E 28. Februar 2012

Rechtssatz

Wohl haftet verwaltungsstrafrechtlich bei Vorliegen der in § 135 Abs. 5 Wr BauO genannten und von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen der Verwalter primär, also anstelle des Eigentümers. Diese Verantwortlichkeit ist aber nur bezüglich jener Maßnahmen gegeben, zu denen der Hausverwalter aufgrund seiner Stellung verpflichtet war. Dazu gehört insbesondere die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten; nicht hingegen gehören dazu, weil der ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB nicht zuordenbar, wichtige Veränderungen baulicher Art, worunter Baumaßnahmen zu verstehen sind, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen. Zur ordentlichen Verwaltung gehört jedenfalls nicht die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues oder die Einbringung eines Bauansuchens, weshalb für die Einhaltung des § 129 Abs. 10 Wr BauO nicht der Verwalter, sondern stets der Eigentümer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0113, mwN). Im vorliegenden Fall erfolgte die konsenslose Errichtung eines Aufzugsschachtes, für dessen Beseitigung allein der Eigentümer nach § 129 Abs. 10 Wr BauO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich bleibt.Wohl haftet verwaltungsstrafrechtlich bei Vorliegen der in Paragraph 135, Absatz 5, Wr BauO genannten und von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen der Verwalter primär, also anstelle des Eigentümers. Diese Verantwortlichkeit ist aber nur bezüglich jener Maßnahmen gegeben, zu denen der Hausverwalter aufgrund seiner Stellung verpflichtet war. Dazu gehört insbesondere die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten; nicht hingegen gehören dazu, weil der ordentlichen Verwaltung nach Paragraph 833, ABGB nicht zuordenbar, wichtige Veränderungen baulicher Art, worunter Baumaßnahmen zu verstehen sind, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen. Zur ordentlichen Verwaltung gehört jedenfalls nicht die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues oder die Einbringung eines Bauansuchens, weshalb für die Einhaltung des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO nicht der Verwalter, sondern stets der Eigentümer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0113, mwN). Im vorliegenden Fall erfolgte die konsenslose Errichtung eines Aufzugsschachtes, für dessen Beseitigung allein der Eigentümer nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich bleibt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050042.X01

Im RIS seit

19.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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