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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §367 Z25;Rechtssatz
§ 367 Z. 25 GewO 1994 stellt (u.a.) auf beim Betrieb einer Betriebsanlage einzuhaltende Auflagen ab. Die betreffende Verwaltungsübertretung ist - dem Tatvorwurf des gegenständlichen Straferkenntnisses zufolge - am Standort der Betriebsanlage begangen worden. In Hinblick auf das Abstellen auf die Einhaltung der Auflagen für eine konkrete Betriebsanlage ist der Tatort somit am Ort der Betriebsanlage gegeben.Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 stellt (u.a.) auf beim Betrieb einer Betriebsanlage einzuhaltende Auflagen ab. Die betreffende Verwaltungsübertretung ist - dem Tatvorwurf des gegenständlichen Straferkenntnisses zufolge - am Standort der Betriebsanlage begangen worden. In Hinblick auf das Abstellen auf die Einhaltung der Auflagen für eine konkrete Betriebsanlage ist der Tatort somit am Ort der Betriebsanlage gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040181.X01Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012