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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Das Argument der Behörde, eine Beurteilung der betriebskausalen Lärmimmissionen im Gartenbereich der Bfin sei für die Nachtzeit nicht notwendig, weil Anrainern (Nachbarn) einer Betriebsanlage ein schützenswerter Aufenthalt im Garten an der Grundstücksgrenze nicht zuzubilligen sei, steht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Widerspruch (Hinweis E vom 28. August 1997, 95/04/0222, E vom 25. September 1990, 90/04/0013 und E vom 14. September 2005, 2004/04/0131). Entgegen der Rechtsansicht der Behörde kommt es somit entscheidend darauf an, dass die Benützung des Gartens der Bfin auch in der Nachtzeit zumindest möglich ist und in ihrer Dispositionsfreiheit steht, weshalb Geräuschimmissionen zu dieser Zeit aus der Beurteilung nicht ausgeblendet werden dürfen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040111.X01Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012