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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/05/0136 E 28. Februar 2012 2010/05/0157 E 28. Februar 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0270 E 20. April 2001 RS 3Stammrechtssatz
Ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (hier: behaupteter Eingriff in Rechte der Mieter) kann bei Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG durchaus beachtlich sein, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetzt, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt (Hinweis E 12. Dezember 1991, Zlen. 91/06/0124, 0125). Hiezu reicht jedoch keineswegs die Behauptung, vielmehr ist der Verpflichtete gehalten darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen, bzw. nachzuweisen, warum solche Maßnahmen im konkreten Fall aussichtslos waren/sind, bzw. ihm unzumutbar waren.Ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (hier: behaupteter Eingriff in Rechte der Mieter) kann bei Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG durchaus beachtlich sein, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetzt, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt (Hinweis E 12. Dezember 1991, Zlen. 91/06/0124, 0125). Hiezu reicht jedoch keineswegs die Behauptung, vielmehr ist der Verpflichtete gehalten darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen, bzw. nachzuweisen, warum solche Maßnahmen im konkreten Fall aussichtslos waren/sind, bzw. ihm unzumutbar waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050106.X03Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012