TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/12 91/06/0124

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Index

L82000 Bauordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §10 Abs2;
VVG §5 Abs1;
VVG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/06/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerden des Dr. Hermann D in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung

1) vom 25. Jänner 1991, Zl. 03-12 Da 30-91/1, und 2) vom 28. Jänner 1991, Zl. 03-12 Da 30-91/4, betreffend Verhängung von Zwangsstrafen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den übereinstimmenden Vorbringen beider Beschwerden in Verbindung mit den vorgelegten angefochtenen Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 5. Juli 1990, GZ. A 17-K-1516/1987-3, war dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt worden, die konsenswidrige Benützung näher bezeichneter Räumlichkeiten im Hause Graz, N-Gasse 10, zu unterlassen. Dieser Bescheid, der am 17. Juli 1990 zugestellt wurde, blieb offensichtlich unbekämpft.

Wegen Nichtbeachtung dieser Verfügung drohte der Magistrat Graz mit Schreiben vom 3. September 1990 die Zwangsstrafe an mit Bescheid vom 8. Oktober 1990 verhängte er wegen weiteren Zuwiderhandelns die Zwangsstrafe in der Höhe von S 8.000,-- unter gleichzeitiger Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,--. In der dagegen erhobenen Berufung wurde im wesentlichen eingewendet, daß die Leistung unmöglich sei, da alle "in der Zwangsstrafe angeführten" Räume vermietet seien und eine Räumung auf Grund des Mietrechtsgesetzes nicht möglich sei. Darüber hinaus seien die gegenständlichen Räume nicht als Wohnräume, sondern als Geschäftsräume konsentiert anzusehen. Das Verbot der Benützung sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen.

Mit dem erstgenannten angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge; sie wies darauf hin, daß der als Vollstreckungstitel dienende Bescheid am 17. Juli 1990 durch Ersatzzustellung zugestellt worden sei. Jene Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden worden seien, stellten keinen Berufungsgrund im Sinn des § 10 Abs. 2 lit. a VVG dar und könnten daher im Vollstreckungsverfahren nicht mehr behandelt werden. Schließlich stehe auch ein (im Titelverfahren erfolglos eingewendetes) zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (Eingriff in Rechte Dritter) der Vollstreckung nicht entgegen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12. Dezember 1990 verhängte der Magistrat Graz in Entsprechung der vorangegangenen Androhung im Bescheid vom 8. Oktober 1990 eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,--.

Der dagegen erhobenen Berufung (im wesentlichen aus denselben Gründen wie die erste Berufung) gab die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 1991 ebenfalls keine Folge. Ergänzend zu dem anderen Bescheid wurde lediglich darauf hingewiesen, daß der vom Gemeinderat erlassene Bescheid eindeutig festlege, welche Räumlichkeiten einer anderen als der konsentierten Nutzung zugeführt worden seien und sich daraus die Bestimmbarkeit des Titelbescheides ergebe.

Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte die Behandlung beider Beschwerden mit Beschlüssen vom 11. Juni 1991, B 304 und 305/91, ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

In dem gemeinsam gegenüber dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ausgeführten Beschwerdevorbringen bekämpft der Beschwerdeführer ausschließlich die Richtigkeit des Titelbescheides insoweit, als gar keine rechtswidrige Umwidmung vorgenommen worden sei, überdies die Räumlichkeiten zum Teil ohnehin als Wohnräume genützt würden.

Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf. Es liegt im Wesen des hier zu prüfenden Vollstreckungsverfahrens (vgl. die beschränkten Berufungsgründe des § 10 VVG gegen eine Vollstreckungsverfügung), daß Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1985, Zl. 84/05/0232, BauSlg. Nr. 566, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer selbst vorbringt, daß die betroffenen Räumlichkeiten "AUCH als Wohnräume" genutzt würden, gibt er damit zu, daß sie nach wie vor AUCH zu Geschäftszwecken und daher entgegen dem baupolizeilichen Auftrag verwendet würden, was die Verhängung von Zwangsstrafen zur Durchsetzung des Verbots rechtfertigt.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß zwar der Ansicht der belangten Behörde in der von dieser formulierten Allgemeinheit nicht beigetreten werden kann, daß ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (Eingriff in Rechte Dritter) der Vollstreckung nicht entgegenstehe, weil die Verhängung von Zwangsstrafen ja gerade voraussetzt, daß der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterläßt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt - der Hinweis der belangten Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1986, Zl. 85/03/0145, übersieht, daß sich dieses mit der Möglichkeit einer Ersatzvornahme beschäftigt.

Der Beschwerdeführer als Verpflichteter hat jedoch gar nicht eingewendet, auf Grund des baupolizeilichen Auftrages zur Unterlassung der Verwendung zu geschäftlichen Zwecken die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, also etwa entsprechende Unterlassungsklagen gegen die betreffenden Mieter eingebracht zu haben; eine derartige, auf einem verwaltungsbehördlichen Auftrag beruhende Unterlassungsklage ist nämlich keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen. Von einer "Räumung" (wohl Auflösung des Mietvertrages), wie der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsbehörden argumentiert hat, ist ja im verwaltungsrechtlichen Titel keine Rede.

Da sich bereits aus den Vorbringen der Beschwerden ergibt, daß Rechte des Beschwerdeführers durch die angefochtenen Bescheide nicht verletzt wurden, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060124.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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