Index
10 VerfassungsrechtNorm
StV Wien 1955 Art7 Z3Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit von (einsprachigen) Ortsbezeichnungen in weiteren straßenpolizeilichen "Ortstafelverordnungen" in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag Wien unter Hinweis auf die VorjudikaturSpruch
In §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Oktober 2003, Zahl VK7-STV-33/1-2003, war jeweils die Ortsbezeichnung "Bad Eisenkappel" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B3524/05 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B3524/05 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21. März 2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Bad Eisenkappel eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. November 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 26. Juni 2006, gemäß Art139 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im Spruch genannten Verordnungsbestimmungen einzuleiten.
Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt legte die Verordnungsakten vor und teilte mit, dass eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand durch die Kärntner Landesregierung erfolgen werde.
Die Kärntner Landesregierung ersuchte vorerst um Erstreckung der ihr für die Erstattung einer Äußerung vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Frist, erstattete letztlich aber keine Äußerung.
II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage (nämlich zur Zeit der Tat [18. Jänner 2005] bzw. der Fällung des Bescheides erster Instanz [21. März 2005] - vgl. §1 Abs2 VStG; s. auch VfSlg. 17.327/2004) stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage (nämlich zur Zeit der Tat [18. Jänner 2005] bzw. der Fällung des Bescheides erster Instanz [21. März 2005] - vergleiche §1 Abs2 VStG; s. auch VfSlg. 17.327/2004) stellt sich wie folgt dar:
1.1. Die Z3 des im Verfassungsrang stehenden, mit "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" überschriebenen Art7 des Staatsvertrages von Wien (im Folgenden: StV Wien) lautet wie folgt:
"3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt."
1.2.1. Im Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, sieht §2 - nach Aufhebung der Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in Abs1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (vgl. BGBl. I 2002/35) - insbesondere Folgendes vor: 1.2.1. Im Abschnitt römisch eins "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, sieht §2 - nach Aufhebung der Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in Abs1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 vergleiche BGBl. römisch eins 2002/35) - insbesondere Folgendes vor:
"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:
1. ...
2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.
3. ...
1.2.2. §12 des Volksgruppengesetzes lautet (samt Überschrift) wie folgt:
"ABSCHNITT IV"ABSCHNITT römisch vier
Topographische Bezeichnungen
§12. (1) Im Bereiche der gemäß §2 Abs1 Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.§12. (1) Im Bereiche der gemäß §2 Abs1 Ziffer 2, bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.
1.2.3. Die - hier maßgebliche - Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, lautete - nach VfSlg. 16.404/2001 (vgl. BGBl. II 2002/37) - wie folgt: 1.2.3. Die - hier maßgebliche - Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, lautete - nach VfSlg. 16.404/2001 vergleiche BGBl. römisch zwei 2002/37) - wie folgt:
"Auf Grund des §2 Abs1 und des §12 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: "Auf Grund des §2 Abs1 und des §12 des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§1. In folgenden Gebietsteilen (§2 Abs1 Z. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen: §1. In folgenden Gebietsteilen (§2 Abs1 Ziffer 2, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen:
1. Im politischen Bezirk Klagenfurt Land:
In der Gemeinde Ebental im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Radsberg, in der Gemeinde Ferlach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Windisch-Bleiberg, in der Gemeinde Ludmannsdorf in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Ludmannsdorf und Oberdörfl und in der Gemeinde Zell;
2. im politischen Bezirk Völkermarkt:
§2. Ehemalige Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind die von bestehenden Gemeinden (§1) erfaßten Gebiete von Gemeinden nach dem Stand zum 15. Mai 1955.
§3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft."
Dass diese Verordnung mittlerweile, nämlich mit 1. Juli 2006, außer Kraft trat (vgl. §2 der Topographieverordnung-Kärnten BGBl. II 2006/245, ausgegeben am 30. Juni 2006), ist für dieses Verordnungsprüfungsverfahren ebenso wenig maßgeblich wie die genannte Topographieverordnung-Kärnten selbst (s. dazu oben Pkt. II., Eingangssatz, sowie VfSlg. 16.404/2001 S 1003f. Pkt. III.1.3.2.1. zweiter Abs). Diese Verordnung sieht für die Ortschaft Bad Eisenkappel keine zweisprachigen Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur vor. Dass diese Verordnung mittlerweile, nämlich mit 1. Juli 2006, außer Kraft trat vergleiche §2 der Topographieverordnung-Kärnten BGBl. römisch zwei 2006/245, ausgegeben am 30. Juni 2006), ist für dieses Verordnungsprüfungsverfahren ebenso wenig maßgeblich wie die genannte Topographieverordnung-Kärnten selbst (s. dazu oben Pkt. römisch zwei., Eingangssatz, sowie VfSlg. 16.404/2001 S 1003f. Pkt. römisch drei.1.3.2.1. zweiter Abs). Diese Verordnung sieht für die Ortschaft Bad Eisenkappel keine zweisprachigen Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur vor.
1.3.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene §2 der Straßenverkehrsordnung 1960 enthält in Abs1 Z15 die folgende Regelung:
"15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z. 17a) und 'Ortsende' (§53 Z. 17b)." "15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Ziffer 17 a,) und 'Ortsende' (§53 Ziffer 17 b,)."
1.3.2. Die - Hinweiszeichen betreffenden - Bestimmungen des §53 (Abs1) Z17a und Z17b StVO, auf die in §2 Abs1 Z15 leg. cit. verwiesen wird, sowie §53 Abs2 StVO lauten wie folgt:
...
17a. ORTSTAFEL
[Ortstafel nicht darstellbar !!!!]
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.
17b. ORTSENDE
[Ortstafel nicht darstellbar !!!!]
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden. ...
1.3.3. Abs2 des mit "Fahrgeschwindigkeit" überschriebenen §20 StVO lautet auszugsweise wie folgt:
1.3.4. Abs1 des mit "Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise" überschriebenen §43 StVO sieht u.a. Folgendes vor:
...
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
..."
1.3.5. Der die "Kundmachung der Verordnungen" regelnde §44 StVO sieht u.a. Folgendes vor:
1.3.6. Gemäß §94b StVO obliegt die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes grundsätzlich den Bezirksverwaltungsbehörden.
1.4.1. Am 27. Oktober 2003 erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu Zahl VK7-STV-33/1-2003 eine Verordnung betreffend Verkehrsmaßnahmen im Verlauf der Trögerner Straße (L 131), die auszugsweise wie folgt lautet (die hier in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist jeweils hervorgehoben):
"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs1 und 44 Abs1, in Verbindung mit §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2003, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die L 131 Trögerner Straße: "Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs1 und 44 Abs1, in Verbindung mit §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2003,, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die L 131 Trögerner Straße:
§1
Im Verlauf der L 131 Trögerner Straße ab der B 82 Seebergstraße in Bad Eisenkappel über Ebriach und durch die Trögerner Klamm zum Talschluss in Trögern werden nachstehende Straßenverkehrszeichen generell neu erfasst und verordnet:
...
B) H i n w e i s z e i c h e n
In Fahrtrichtung Trögern:
In Fahrtrichtung Bad Eisenkappel:
§3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen gemäß §§43 und 44 leg.cit. im Verlauf der L 131 Trögerner Straße, die dauernd erlassen wurden, außer Kraft.
Temporär erlassene Verordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§4
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des §99 der StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2003, bestraft." Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des §99 der StVO 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2003,, bestraft."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den Prozessvoraussetzungen
Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss - vorläufig - davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist.
Ferner nahm der Verfassungsgerichtshof - unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 (S 1003 Pkt. III.1.3.2.1.) sowie VfGH 12.12.2005 V64/05 (Pkt. III.1.3.2.) - vorläufig an, dass die im Spruch bezeichneten Verordnungsbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell sind und - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen - das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig ist. Ferner nahm der Verfassungsgerichtshof - unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 (S 1003 Pkt. römisch drei.1.3.2.1.) sowie VfGH 12.12.2005 V64/05 (Pkt. römisch drei.1.3.2.) - vorläufig an, dass die im Spruch bezeichneten Verordnungsbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell sind und - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen - das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig ist.
Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch nichts hervorgekommen, was gegen diese vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes spräche. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof stützte sein Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen auf die folgenden Erwägungen:
"In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die im Spruch genannten Verordnungsbestimmungen der Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien widersprechen (vgl. VfSlg. 16.404/2001, VfGH 12.12.2005 V64/05 sowie VfGH 26. Juni 2006 V20-22/06, V32/06). "In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die im Spruch genannten Verordnungsbestimmungen der Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien widersprechen vergleiche VfSlg. 16.404/2001, VfGH 12.12.2005 V64/05 sowie VfGH 26. Juni 2006 V20-22/06, V32/06).
Der Verfassungsgerichtshof geht dabei - vorläufig - insbesondere von Folgendem aus: Die Ortschaft Bad Eisenkappel wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 23,2% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 12,7% (1961), 30,5% (1971), 22,1% (1981) und 23,1% (1991) betragen.
Die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien dürfte daher für die in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im politischen Bezirk Völkermarkt gelegene Ortschaft Bad Eisenkappel gebieten, dass Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, insbesondere die hier in Rede stehenden Straßenverkehrszeichen, sowohl in Slowenisch als auch in Deutsch zu verfassen sind. Die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung scheint somit dem Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien zu widersprechen."
2.2. Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, was dieses Bedenken zerstreut hätte.
Die genannte Verfassungsbestimmung des StV Wien bildete allerdings nur bis zum Inkrafttreten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 2006/245, somit bis zum Ablauf des 30. Juni 2006, den vom Verfassungsgerichtshof seinem Prüfungsbeschluss zu Grunde gelegten Prüfungsmaßstab. Mit 1. Juli 2006 ist nämlich mit der in Durchführung des §2 Abs1 Z2 iVm. §12 VolksgruppenG ergangenen Topographieverordnung-Kärnten eine die unmittelbare Geltung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien (wiederum) ausschließende Vorschrift erlassen worden (vgl. VfSlg. 15.970/2000 S 480 Pkt. 3.4., VfSlg. 16.404/2001 S 1032 Pkt. 4.3.). Beginnend mit diesem Zeitpunkt bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der hier in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nämlich zunächst nach dem VolksgruppenG und der darauf gestützten Topographieverordnung-Kärnten. Die Topographieverordnung-Kärnten ist allerdings - im Hinblick auf die im Anlassverfahren für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des dort bekämpften Bescheides maßgeblichen Zeitpunkte (s. dazu oben Pkt. II., Eingangssatz) - in diesem Verfahren nicht präjudiziell iSd. Erwägungen in VfSlg. 16.404/2001 (S 1003 Pkt. III.1.3.2.1. zweiter Abs). Die genannte Verfassungsbestimmung des StV Wien bildete allerdings nur bis zum Inkrafttreten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. römisch zwei 2006/245, somit bis zum Ablauf des 30. Juni 2006, den vom Verfassungsgerichtshof seinem Prüfungsbeschluss zu Grunde gelegten Prüfungsmaßstab. Mit 1. Juli 2006 ist nämlich mit der in Durchführung des §2 Abs1 Z2 in Verbindung mit §12 VolksgruppenG ergangenen Topographieverordnung-Kärnten eine die unmittelbare Geltung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien (wiederum) ausschließende Vorschrift erlassen worden vergleiche VfSlg. 15.970/2000 S 480 Pkt. 3.4., VfSlg. 16.404/2001 S 1032 Pkt. 4.3.). Beginnend mit diesem Zeitpunkt bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der hier in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nämlich zunächst nach dem VolksgruppenG und der darauf gestützten Topographieverordnung-Kärnten. Die Topographieverordnung-Kärnten ist allerdings - im Hinblick auf die im Anlassverfahren für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des dort bekämpften Bescheides maßgeblichen Zeitpunkte (s. dazu oben Pkt. römisch zwei., Eingangssatz) - in diesem Verfahren nicht präjudiziell iSd. Erwägungen in VfSlg. 16.404/2001 (S 1003 Pkt. römisch drei.1.3.2.1. zweiter Abs).
Aufgrund dieser Überlegungen ist somit festzustellen, dass in §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Oktober 2003, Zahl VK7-STV-33/1-2003, jeweils die Ortsbezeichnung "Bad Eisenkappel" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig war. Über die Rechtmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen im Geltungszeitraum der Topographieverordnung-Kärnten war hier ebenso wenig zu befinden wie über die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung selbst.
2.3. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches gründet sich auf Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG.
2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Volksgruppen, Minderheiten, Ortstafeln, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Verwaltungsstrafrecht, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V49.2006Dokumentnummer
JFT_09938787_06V00049_00