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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Sinne des § 51 f Abs. 2 VStG hindert das unentschuldigte Nichterscheinen der Partei weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Diese Umstände ändern aber nichts an der allgemeinen, dem Offizialprinzip korrespondierenden Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. E 21. Oktober 1998, 96/09/0210) und zur Feststellung der für die Einordnung in das gesetzliche Tatbild notwendigen wesentlichen Sachverhaltselemente.Im Sinne des Paragraph 51, f Absatz 2, VStG hindert das unentschuldigte Nichterscheinen der Partei weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Diese Umstände ändern aber nichts an der allgemeinen, dem Offizialprinzip korrespondierenden Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit vergleiche E 21. Oktober 1998, 96/09/0210) und zur Feststellung der für die Einordnung in das gesetzliche Tatbild notwendigen wesentlichen Sachverhaltselemente.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009090211.X03Im RIS seit
30.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012