RS Vwgh 2012/2/28 2009/05/0318

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §13 Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass sowohl die Bemessung der Gesamtkubatur als auch die Berechnung des obersten Abschlusses des Kleingartenwohnhauses (vgl. § 13 Abs. 2 KlGG) von der (allenfalls erst zu schaffenden) Geländehöhe abhängen, kann eine Verletzung dieses Nachbarrechtes auch dann vorliegen, wenn unzulässige Geländeveränderungen vorgenommen worden (bzw. geplant) sind (Hinweis E vom 11. Mai 2010, 2009/05/0036). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 15. März 2011, 2008/05/0024 - in Bezug auf ein Bauansuchen für ein Kleingartenwohnhaus und auf die Frage der Berücksichtigung von Geländeveränderungen nach dem Wr KlGG 1996 idF nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 13/2006 -Im Hinblick darauf, dass sowohl die Bemessung der Gesamtkubatur als auch die Berechnung des obersten Abschlusses des Kleingartenwohnhauses vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, KlGG) von der (allenfalls erst zu schaffenden) Geländehöhe abhängen, kann eine Verletzung dieses Nachbarrechtes auch dann vorliegen, wenn unzulässige Geländeveränderungen vorgenommen worden (bzw. geplant) sind (Hinweis E vom 11. Mai 2010, 2009/05/0036). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 15. März 2011, 2008/05/0024 - in Bezug auf ein Bauansuchen für ein Kleingartenwohnhaus und auf die Frage der Berücksichtigung von Geländeveränderungen nach dem Wr KlGG 1996 in der Fassung nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, -

ausgeführt, dass Geländeveränderungen dann nicht zulässig sind bzw. der Beurteilung der Zulässigkeit eines Kleingartenwohnhauses nicht zugrunde zu legen sind, wenn diese Geländeveränderungen erst die Zulässigkeit eines auf Grund seiner Dimension oder Situierung ansonsten unzulässigen Baues herbeiführen würden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050318.X03

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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