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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Im Hinblick darauf, dass sowohl die Bemessung der Gesamtkubatur als auch die Berechnung des obersten Abschlusses des Kleingartenwohnhauses (vgl. § 13 Abs. 2 KlGG) von der (allenfalls erst zu schaffenden) Geländehöhe abhängen, kann eine Verletzung dieses Nachbarrechtes auch dann vorliegen, wenn unzulässige Geländeveränderungen vorgenommen worden (bzw. geplant) sind (Hinweis E vom 11. Mai 2010, 2009/05/0036). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 15. März 2011, 2008/05/0024 - in Bezug auf ein Bauansuchen für ein Kleingartenwohnhaus und auf die Frage der Berücksichtigung von Geländeveränderungen nach dem Wr KlGG 1996 idF nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 13/2006 -Im Hinblick darauf, dass sowohl die Bemessung der Gesamtkubatur als auch die Berechnung des obersten Abschlusses des Kleingartenwohnhauses vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, KlGG) von der (allenfalls erst zu schaffenden) Geländehöhe abhängen, kann eine Verletzung dieses Nachbarrechtes auch dann vorliegen, wenn unzulässige Geländeveränderungen vorgenommen worden (bzw. geplant) sind (Hinweis E vom 11. Mai 2010, 2009/05/0036). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 15. März 2011, 2008/05/0024 - in Bezug auf ein Bauansuchen für ein Kleingartenwohnhaus und auf die Frage der Berücksichtigung von Geländeveränderungen nach dem Wr KlGG 1996 in der Fassung nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, -
ausgeführt, dass Geländeveränderungen dann nicht zulässig sind bzw. der Beurteilung der Zulässigkeit eines Kleingartenwohnhauses nicht zugrunde zu legen sind, wenn diese Geländeveränderungen erst die Zulässigkeit eines auf Grund seiner Dimension oder Situierung ansonsten unzulässigen Baues herbeiführen würden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050318.X03Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012