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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (Hinweis E vom 3. September 2008, 2006/04/0081). Es kommt vorliegend alleine darauf an, welche Änderung der Bewilligungswerber beantragt hat bzw. welche Änderung die Behörde auf Grundlage dieses Antrages genehmigt hat (vgl. zur Antragsbedürftigkeit § 119 Abs. 9 vierter Satz iVm Abs. 1 MinroG 1999 und zur vergleichen Regelung des § 80 Abs. 1 MinroG 1999 betreffend die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes das E vom 3. September 2008, 2006/04/0081, mwN; vgl. fallbezogen bereits den B vom 30. Juli 2010, AW 2010/04/0022).Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (Hinweis E vom 3. September 2008, 2006/04/0081). Es kommt vorliegend alleine darauf an, welche Änderung der Bewilligungswerber beantragt hat bzw. welche Änderung die Behörde auf Grundlage dieses Antrages genehmigt hat vergleiche zur Antragsbedürftigkeit Paragraph 119, Absatz 9, vierter Satz in Verbindung mit Absatz eins, MinroG 1999 und zur vergleichen Regelung des Paragraph 80, Absatz eins, MinroG 1999 betreffend die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes das E vom 3. September 2008, 2006/04/0081, mwN; vergleiche fallbezogen bereits den B vom 30. Juli 2010, AW 2010/04/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040267.X08Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012