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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
In Bezug auf persönliche Umstände, die einen gegenüber dem Richtsatz erhöhten Bedarf begründen könnten, trifft den Hilfe Bedürftigen eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, da er über seine Situation am besten Bescheid weiß und die Behörde von sich aus nicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes in der Lage ist (vgl. E 14. März 2008, 2003/10/0270).In Bezug auf persönliche Umstände, die einen gegenüber dem Richtsatz erhöhten Bedarf begründen könnten, trifft den Hilfe Bedürftigen eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, da er über seine Situation am besten Bescheid weiß und die Behörde von sich aus nicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes in der Lage ist vergleiche E 14. März 2008, 2003/10/0270).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100101.X04Im RIS seit
04.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015