RS Vwgh 2012/2/29 2011/10/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
SHG OÖ 1998 §16 Abs6;
SHG OÖ 1998 §7 Abs2;
SHV OÖ 1998 §1;
SHV OÖ 1998 §2 Abs1;

Rechtssatz

In Bezug auf persönliche Umstände, die einen gegenüber dem Richtsatz erhöhten Bedarf begründen könnten, trifft den Hilfe Bedürftigen eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, da er über seine Situation am besten Bescheid weiß und die Behörde von sich aus nicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes in der Lage ist (vgl. E 14. März 2008, 2003/10/0270).In Bezug auf persönliche Umstände, die einen gegenüber dem Richtsatz erhöhten Bedarf begründen könnten, trifft den Hilfe Bedürftigen eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, da er über seine Situation am besten Bescheid weiß und die Behörde von sich aus nicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes in der Lage ist vergleiche E 14. März 2008, 2003/10/0270).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100101.X04

Im RIS seit

04.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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