TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/14 2003/10/0270

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;

Norm

SHG OÖ 1998 §16 Abs6;
SHG OÖ 1998 §16;
SHG OÖ 1998 §7 Abs2;
SHV OÖ 1998 §1;
SHV OÖ 1998 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der T S B in A, vertreten durch Mag. Harald Eismayr, Rechtsanwalt in 4632 Pichl bei Wels, Gemeindeplatz 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. September 2003, Zl. SO-130256/24-2003-Wm, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding (BH) unter Spruchpunkt I. teilweise stattgegeben und der Spruch der BH folgendermaßen abgeändert:Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding (BH) unter Spruchpunkt römisch eins. teilweise stattgegeben und der Spruch der BH folgendermaßen abgeändert:

"Frau (Beschwerdeführerin) werden ab Februar 2003 als Hilfe zum Lebensunterhalt

1. monatlich fortlaufend jener Betrag, um den der Richtsatz nach § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. d Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 i. d.g.F., in Höhe von derzeit 394,70 Euro, die Summe aus den monatlichen Waisenpensionen nach dem Vater in Höhe von derzeit monatlich 200,53 Euro und nach der Mutter in Höhe von derzeit monatlich 146,76 Euro sowie der Ausgleichszulage in Höhe von derzeit monatlich 13,58 Euro übersteigt, sohin ein monatlicher Betrag von derzeit 33,83 Euro; 1. monatlich fortlaufend jener Betrag, um den der Richtsatz nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 i. d.g.F., in Höhe von derzeit 394,70 Euro, die Summe aus den monatlichen Waisenpensionen nach dem Vater in Höhe von derzeit monatlich 200,53 Euro und nach der Mutter in Höhe von derzeit monatlich 146,76 Euro sowie der Ausgleichszulage in Höhe von derzeit monatlich 13,58 Euro übersteigt, sohin ein monatlicher Betrag von derzeit 33,83 Euro;

2. in den Monaten Februar, Mai, August und November je eine Sonderzahlung in Höhe von derzeit 16,92 Euro;

3. monatlich fortlaufend für die nachstehenden Sonderbedarfe

a) Waschmittel und chemische Reinigung: 18,33 Euro

  1. 4.Ziffer 4
    1. b)Litera b
      Dieselkraftstoff: 117,08 Euro
  2. 5.Ziffer 5
    1. c)Litera c
      Strom und Fernwärme: 36,66 Euro
  3. 6.Ziffer 6
    1. d)Litera d
      Hautdesinfektion: 6 Euro
  4. 7.Ziffer 7
    1. e)Litera e
      Telefon und Internet: 75 Euro
  5. 8.Ziffer 8
    1. f)Litera f
      Diät-Verpflegung: 26 Euro
  6. 9.Ziffer 9
    1. g)Litera g
      Bekleidung: 41,67 Euro
  7. 10.Ziffer 10
     
  8. 11.Ziffer 11
    gesamt sohin 320,74 Euro;
  9. 12.Ziffer 12
    einmal jährlich im Mai für den Sonderbedarf:

'Autoservice' ein Betrag von 726,14 Euro gewährt."

     Mit Spruchpunkt II. wurde dem "darüber hinausgehenden

Begehren" nicht stattgegeben.

     Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde neben § 66

Abs. 4 AVG die §§ 2, 6 bis 9, 16, 23 bis 26 des

Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 82/1998 idF

LGBl. Nr. 68/2002 (in der Folge: SHG), sowie die §§ 1 Abs. 1 Z 3

lit. d und 2 Abs. 1, 4 und 5 Abs. 1 der Oberösterreichischen

Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 118/1998 idF LGBl. Nr. 140/2002

(Sozialhilfeverordnung), an.

Nach der Begründung lebe die (an Aids erkrankte) Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Großmutter in einem Einfamilienhaus, das aus einem wegen Hochwasserschäden (derzeit) nicht benützbaren Untergeschoss, dem Erdgeschoss mit Küche, Bad/WC, Wohn-/Schlafzimmer etc., sowie einem Obergeschoss mit Schlafzimmer und einem Jugend- bzw. Arbeitszimmer bestehe. Sämtliche Räume würden von der Beschwerdeführerin und ihrer Großmutter gemeinsam benützt. Es bestehe auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein gemeinsamer Haushalt. Die Beschwerdeführerin beziehe eine Waisenpension nach ihrem Vater in Höhe von monatlich EUR 200,53 und eine Waisenpension nach ihrer Mutter in Höhe von monatlich EUR 146,76. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 26. März 2003 sei ihr eine monatliche Ausgleichszulage in Höhe von EUR 13,58 zuerkannt worden. Weiters beziehe sie ein Pflegegeld der Stufe 5. Sie verfüge über einen PKW, dessen Wert mit rund EUR 8.300,--  angegeben worden sei.
Nach § 16 SHG erfolge die Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende monatliche Geldleistungen in einer durch Richtsätze vorbestimmten Höhe. Diese Bestimmung werde durch § 1 der Sozialhilfeverordnung ausgeführt. Dabei werde zunächst zwischen Personen, die alleinstehend seien, und Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit sonstigen Personen lebten, unterschieden. Der Begriff der Haushalts- oder Wohngemeinschaft sei im Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz nicht definiert. Nach der familienrechtlichen Judikatur könne unter einer gemeinsamen Wohnung eine Einheit von Räumen verstanden werden, in der sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Bewohner befinde. Da sämtliche Räume von der Beschwerdeführerin und ihrer Großmutter gemeinsam genützt würden und auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein gemeinsamer Haushalt bestehe, könne vom Vorliegen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft ausgegangen werden. Im Zuge des Parteiengehörs seien zur Frage, ob eine Sanierung des Untergeschosses notwendig sei, sehr widersprüchliche Angaben gemacht worden: Am 21. August 2003 habe etwa die Großmutter der Beschwerdeführerin erklärt, dass sie die dort befindlichen Räume nicht mehr herrichten werde. Dagegen habe sie am 25. August 2003 darauf hingewiesen, dass eine Sanierung wegen des Schmutzes und des Geruches notwendig sei. Gleichzeitig habe sie allerdings auch angegeben, dass sie ein Angebot der Caritas, den Putz der Wände abzuschlagen, abgelehnt habe, da sie nicht wisse, ob saniert werde.Nach Paragraph 16, SHG erfolge die Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende monatliche Geldleistungen in einer durch Richtsätze vorbestimmten Höhe. Diese Bestimmung werde durch Paragraph eins, der Sozialhilfeverordnung ausgeführt. Dabei werde zunächst zwischen Personen, die alleinstehend seien, und Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit sonstigen Personen lebten, unterschieden. Der Begriff der Haushalts- oder Wohngemeinschaft sei im Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz nicht definiert. Nach der familienrechtlichen Judikatur könne unter einer gemeinsamen Wohnung eine Einheit von Räumen verstanden werden, in der sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Bewohner befinde. Da sämtliche Räume von der Beschwerdeführerin und ihrer Großmutter gemeinsam genützt würden und auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein gemeinsamer Haushalt bestehe, könne vom Vorliegen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft ausgegangen werden. Im Zuge des Parteiengehörs seien zur Frage, ob eine Sanierung des Untergeschosses notwendig sei, sehr widersprüchliche Angaben gemacht worden: Am 21. August 2003 habe etwa die Großmutter der Beschwerdeführerin erklärt, dass sie die dort befindlichen Räume nicht mehr herrichten werde. Dagegen habe sie am 25. August 2003 darauf hingewiesen, dass eine Sanierung wegen des Schmutzes und des Geruches notwendig sei. Gleichzeitig habe sie allerdings auch angegeben, dass sie ein Angebot der Caritas, den Putz der Wände abzuschlagen, abgelehnt habe, da sie nicht wisse, ob saniert werde.
Da aus - näher dargestellten Gründen - nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten keine Unterhaltspflicht bzw. Unterhaltsberechtigung (zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Großmutter) anzunehmen sei, sei von einer "Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit sonstigen Personen" auszugehen. Für Dauerunterstützte, die etwa wegen ihres Gesundheitszustandes voraussichtlich für längere Zeit auf die Leistungen sozialer Hilfe angewiesen seien, sehe die Sozialhilfeverordnung erhöhte Leistungen vor. Diese Anspruchsvoraussetzung sei dann erfüllt, wenn sich bei einer Prognose ergebe, dass sich die maßgebenden Verhältnisse in den nächsten sechs Monaten nicht ändern würden. Angesichts des festgestellten Sachverhaltes sei im Beschwerdefall vom Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen auszugehen, so dass der Richtsatz nach § 1 Abs. 1 Z 3 lit. d der Sozialhilfeverordnung anzuwenden sei; dieser betrage monatlich EUR 394,70. Da mit der Verwendung des vorhandenen PKW's ein Beitrag zur Bewältigung der sozialen Notlage der Beschwerdeführerin geleistet werde, stelle er ein nicht verwertbares Vermögen im Sinne des Sozialhilfegesetzes dar. Nach § 9 Abs. 9 SHG iVm § 5 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung habe die Leistung sozialer Hilfe unter Berücksichtigung des Einkommens der hilfebedürftigen Person zu erfolgen, weshalb im Beschwerdefall die Waisenpensionen der Beschwerdeführerin sowie die monatliche Ausgleichszulage (insgesamt EUR 360,87) zu berücksichtigen seien.Da aus - näher dargestellten Gründen - nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten keine Unterhaltspflicht bzw. Unterhaltsberechtigung (zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Großmutter) anzunehmen sei, sei von einer "Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit sonstigen Personen" auszugehen. Für Dauerunterstützte, die etwa wegen ihres Gesundheitszustandes voraussichtlich für längere Zeit auf die Leistungen sozialer Hilfe angewiesen seien, sehe die Sozialhilfeverordnung erhöhte Leistungen vor. Diese Anspruchsvoraussetzung sei dann erfüllt, wenn sich bei einer Prognose ergebe, dass sich die maßgebenden Verhältnisse in den nächsten sechs Monaten nicht ändern würden. Angesichts des festgestellten Sachverhaltes sei im Beschwerdefall vom Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen auszugehen, so dass der Richtsatz nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, der Sozialhilfeverordnung anzuwenden sei; dieser betrage monatlich EUR 394,70. Da mit der Verwendung des vorhandenen PKW's ein Beitrag zur Bewältigung der sozialen Notlage der Beschwerdeführerin geleistet werde, stelle er ein nicht verwertbares Vermögen im Sinne des Sozialhilfegesetzes dar. Nach Paragraph 9, Absatz 9, SHG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, der Sozialhilfeverordnung habe die Leistung sozialer Hilfe unter Berücksichtigung des Einkommens der hilfebedürftigen Person zu erfolgen, weshalb im Beschwerdefall die Waisenpensionen der Beschwerdeführerin sowie die monatliche Ausgleichszulage (insgesamt EUR 360,87) zu berücksichtigen seien.
Die im Bescheid der BH vorgenommene Berücksichtigung eines 20 %-igen Freibetrages bei den Waisenpensionen entspreche allerdings nicht der Rechtslage, da nur bei der Gewährung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen 20 % einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nicht zu berücksichtigen seien. Bei der Erbringung laufender Leistungen - wie im Beschwerdefall - sei eine derartige Einschränkung nicht vorgesehen. Damit ergebe sich eine Anspruch der Beschwerdeführerin auf laufende monatliche Geldleistungen in Höhe von EUR 33,83. In den Monaten Februar, Mai, August und November gebühre je eine Sonderzahlung in Höhe von derzeit EUR 16,92.
Der im Spruchpunkt I. Z 1 und Z 2 behandelte Bereich der laufenden monatlichen Geldleistungen sei jedenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der weiteren Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt (Sonder- bzw. Mehrbedarf) sei zunächst auf § 66 Abs. 4 AVG zu verweisen, wonach die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen sei, immer "in der Sache selbst" zu entscheiden habe. Dies bedeute, dass sich die Berufungsbehörde mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen habe. Im erstinstanzlichen Verfahren sei über den Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zu entscheiden gewesen. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sei in § 16 SHG iVm § 7 Abs. 2 SHG geregelt und umfasse den Aufwand für die regelmäßig (also nicht bloß einmalig) gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, wie insbesondere die angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine angemessene Teilhabe am kulturellen Leben. Bei einem auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gestellten Antrag werde zwar im Regelfall nur über die in § 16 Abs. 1 bis 5 SHG geregelten Leistungen abzusprechen sein, aber auch Abs. 6, der die weiteren Leistungen zum Lebensunterhalt regle, sei auf Grund des systematischen Zusammenhanges von einem derartigen Antrag jedenfalls mitumfasst (soweit es sich um regelmäßige Leistungen handle). Die BH habe es allerdings unterlassen, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen, obwohl dies durch den Hinweis auf das Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin und den Hinweis auf die "Weitergewährung der Sozialhilfe" deutlich indiziert gewesen wäre. Da im erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör gewährt worden sei, habe dieser Mangel vor Bescheiderlassung nicht geltend gemacht werden können und hätte in der Berufung artikuliert werden müssen. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass fehlendes Parteiengehör im Verfahren vor der Behörde erster Instanz durch die im Berufungsverfahren gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werde. Somit werde bei einer Prüfung des weiteren Bedarfes im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen materiellen rechtlichen Vorschriften keine "Wesensänderung" gegenüber der Verwaltungssache, die der Unterinstanz zur Entscheidung vorgelegen sei, anzunehmen sein. Damit sei aber auch die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Absprache über diesen Bereich zu bejahen (Hinweis auf Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht (2001), Rz 118 und 520).Der im Spruchpunkt römisch eins. Ziffer eins und Ziffer 2, behandelte Bereich der laufenden monatlichen Geldleistungen sei jedenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der weiteren Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt (Sonder- bzw. Mehrbedarf) sei zunächst auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu verweisen, wonach die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen sei, immer "in der Sache selbst" zu entscheiden habe. Dies bedeute, dass sich die Berufungsbehörde mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen habe. Im erstinstanzlichen Verfahren sei über den Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zu entscheiden gewesen. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sei in Paragraph 16, SHG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, SHG geregelt und umfasse den Aufwand für die regelmäßig (also nicht bloß einmalig) gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, wie insbesondere die angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine angemessene Teilhabe am kulturellen Leben. Bei einem auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gestellten Antrag werde zwar im Regelfall nur über die in Paragraph 16, Absatz eins, bis 5 SHG geregelten Leistungen abzusprechen sein, aber auch Absatz 6,, der die weiteren Leistungen zum Lebensunterhalt regle, sei auf Grund des systematischen Zusammenhanges von einem derartigen Antrag jedenfalls mitumfasst (soweit es sich um regelmäßige Leistungen handle). Die BH habe es allerdings unterlassen, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen, obwohl dies durch den Hinweis auf das Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin und den Hinweis auf die "Weitergewährung der Sozialhilfe" deutlich indiziert gewesen wäre. Da im erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör gewährt worden sei, habe dieser Mangel vor Bescheiderlassung nicht geltend gemacht werden können und hätte in der Berufung artikuliert werden müssen. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass fehlendes Parteiengehör im Verfahren vor der Behörde erster Instanz durch die im Berufungsverfahren gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werde. Somit werde bei einer Prüfung des weiteren Bedarfes im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen materiellen rechtlichen Vorschriften keine "Wesensänderung" gegenüber der Verwaltungssache, die der Unterinstanz zur Entscheidung vorgelegen sei, anzunehmen sein. Damit sei aber auch die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Absprache über diesen Bereich zu bejahen (Hinweis auf Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht (2001), Rz 118 und 520).
Nach der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Beschwerdeführerin den in der Berufung geltend gemachten Sonderbedarf im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme bei der BH am 9. Juli 2003 näher konkretisiert. Zur Klärung des Sachverhalts sei am 12. August 2003 am Wohnsitz der Beschwerdeführerin unter Teilnahme der medizinischen Amtssachverständigen und einer Fachkraft für Pflege ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Die Großmutter der Beschwerdeführerin als deren Vertreterin habe dazu am 21., 25. und 28. August 2003 (jeweils fernmündlich) eine Stellungnahme abgegeben. Von der Beschwerdeführerin sei eine am 27. August 2003 bei der belangten Behörde eingelangte schriftliche Stellungnahme erstattet worden.
Zum geltend gemachten Sonderbedarf führte die belangte Behörde in weiterer Folge begründend aus, nach § 16 Abs. 6 SHG schließe die Zuerkennung von laufenden monatlichen Geldleistungen und Sonderzahlungen nach Abs. 4 andere Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung habe durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden könnten. In Ausführung dieser Bestimmung sei § 2 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung ergangen, der weitere Leistungen beispielsweise aufzähle. Auch bei der Gewährung anderer als in § 2 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung genannten Leistungen sei diese Bestimmung als Richtschnur heranzuziehen. Bei Leistungen, die bereits zum Teil von der richtsatzmäßigen Leistung umfasst seien, wie etwa Heizmaterial (Z 4), werde daher in der Regel eine Deckelung in Höhe von EUR 220,-- jährlich vorzusehen sein.Zum geltend gemachten Sonderbedarf führte die belangte Behörde in weiterer Folge begründend aus, nach Paragraph 16, Absatz 6, SHG schließe die Zuerkennung von laufenden monatlichen Geldleistungen und Sonderzahlungen nach Absatz 4, andere Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung habe durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden könnten. In Ausführung dieser Bestimmung sei Paragraph 2, Absatz eins, der Sozialhilfeverordnung ergangen, der weitere Leistungen beispielsweise aufzähle. Auch bei der Gewährung anderer als in Paragraph 2, Absatz eins, der Sozialhilfeverordnung genannten Leistungen sei diese Bestimmung als Richtschnur heranzuziehen. Bei Leistungen, die bereits zum Teil von der richtsatzmäßigen Leistung umfasst seien, wie etwa Heizmaterial (Ziffer 4,), werde daher in der Regel eine Deckelung in Höhe von EUR 220,-- jährlich vorzusehen sein.
Was den geltend gemachten Sonderbedarf an Waschmitteln und chemischer Reinigung anlange, so habe die Beschwerdeführerin beim Lokalaugenschein am 12. August 2003 im Wesentlichen angegeben, unter starken Schweißausbrüchen zu leiden. Diese bedingten zum Teil täglich ein bis zu dreimaliges Wechseln der Bettwäsche. Damit sei auch ein entsprechender Reinigungsbedarf gegeben. Auf Grund der körperlichen Beeinträchtigungen der Großmutter der Beschwerdeführerin werde die Bettwäsche zur chemischen Reinigung gebracht. Nach den Angaben der Pflegefachkraft wäre jedoch die Verwendung von auskochbaren Steppdecken die bessere Lösung, zumal diese kostengünstiger sei und darüber hinaus keine chemischen Rückstände in den Decken zurückblieben. Die Großmutter der Beschwerdeführerin habe bei ihrem Anruf am 28. August 2003 zwar bestritten, dass es Steppdecken zum Auskochen gäbe, diesem Einwand könne angesichts der fachkundigen Auskunft jedoch keine Bedeutung beigemessen werden. Auch die gesamte Kleidung der Beschwerdeführerin (mit Ausnahme der Unterwäsche) werde chemisch gereinigt und gebügelt, um im Sinne der Infektprophylaxe Keimfreiheit zu erzielen. Nach den Angaben der medizinischen Amtssachverständigen werde eine entsprechende Keimfreiheit auch beim Auskochen der Wäsche erreicht. Für Textilien, die nicht zum Auskochen geeignet seien, sei nach Angaben der Pflegefachkraft ebenfalls keine chemische Reinigung erforderlich, da dafür auch Wäschedesinfektionsmittel eingesetzt werden könnten. Dem Einwand der Großmutter der Beschwerdeführerin, dass ein Auskochen der Wäsche - auf Grund der fehlenden Abluftführung nach Außen - zu einer Dampfentwicklung und damit allenfalls zu einer Schimmelbildung führen könne, sei zu sagen, dass dies bei einem Einsatz von Wäschedesinfektionsmitteln hintangehalten werden könne. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass beim Lokalaugenschein festgestellt worden sei, dass Tiere im Haushalt lebten. Da bei Tieren eine Kontamination mit Parasiten, Bakterien bzw. Viren nicht auszuschließen bzw. sogar mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, werde dadurch die Notwendigkeit bzw. Sinnhaftigkeit der behaupteten Desinfektionsmaßnahmen in Frage gestellt.
Für die im Haushalt versorgte Unterwäsche falle nach den Angaben der Beschwerdeführerin etwa täglich eine Trommel Wäsche an. Für diese Wäsche werde ein handelsübliches Flüssig-Waschmittel verwendet, wobei in der Waschmaschine ein eigener Trockner integriert sei. Bei Verwendung eines handelsüblichen Waschmittels seien monatliche Kosten in Höhe von EUR 10,-- in Rechnung zu stellen. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass bei der Unterwäsche lediglich ein handelsübliches Flüssig-Waschmittel verwendet werde. Bei dieser Wäsche werde offensichtlich die Notwendigkeit einer Desinfektion bzw. einer Infektprophylaxe nicht gesehen. Ebenso falle auf, dass die Wäsche der Unterwäsche bereits eine (ganze) Trommel der Waschmaschine ergeben solle. Dies sei selbst dann, wenn mehrere Garnituren Unterwäsche gewaschen werden sollten, nicht glaubwürdig oder zumindest in einem hohen Maße unwirtschaftlich. In der schriftlichen Stellungnahme werde ausgeführt, es sei unbestritten, dass Keimfreiheit auch ohne chemische Reinigung erzielt werden könne. Allerdings komme es dadurch lediglich zu einer Kostensubstitution: Dem Minderaufwand für chemische Reinigung stehe ein Mehraufwand für die Anschaffung auskochbarer Steppdecken, Strom für Waschen und Bügeln und die Anschaffung von Wäschedesinfektionsmitteln gegenüber.
Auf dieses Vorbringen sei zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung gesonderte Bedürfnisse zu verneinen seien, wenn der Hilfe Suchende den beanspruchten Mehrbedarf durch zumutbares Verhalten vermeiden könne (Hinweis auf das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/11/0347). Die Reinigung der Wäsche mit der Waschmaschine, das teilweise Auskochen der Wäsche bzw. der allfällige Einsatz von Hygienespülern stellten derartige zumutbare Verhaltensweisen dar, die geeignet seien, den beanspruchten Mehrbedarf erheblich zu senken. Zum Einwand, dass die Waschmaschine im Badezimmer stehe und ein Auskochen der Wäsche auf Grund der fehlenden Abluftführung nach Außen zu einer Dampfentwicklung und damit allenfalls zu einer Schimmelbildung führen könne, sei zu sagen, dass auf Grund der Mehrgeschossigkeit des Hauses keine Notwendigkeit bestehe, die Waschmaschine im Badezimmer aufzustellen. Bei Reinigung der gesamten Wäsche mit der Waschmaschine sei davon auszugehen, dass mit ein bis zwei Trommeln pro Tag, durchschnittlich also mit rund 45 Trommeln pro Monat, das Auslangen gefunden werden könne. Die Kosten dafür seien nach den obigen Erwägungen mit rund EUR 15,-- pro Monat anzusetzen. Zusätzlich sei auch der Aufwand für Hygienespüler zu berücksichtigen. Auf Grund der oben angestellten Erwägungen zur Auslegung des § 2 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung sei davon auszugehen, dass für diesen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten laufenden Bedarf eine Beihilfe bis zu EUR 220,-- jährlich zu gewähren sei. Da dieser Bedarf - wie bereits ausgeführt - laufend anfalle, sei die Beihilfe nicht einmal jährlich, sondern monatlich aliquot mit einem Betrag in der Höhe von EUR 18,33 zuzuerkennen.Auf dieses Vorbringen sei zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung gesonderte Bedürfnisse zu verneinen seien, wenn der Hilfe Suchende den beanspruchten Mehrbedarf durch zumutbares Verhalten vermeiden könne (Hinweis auf das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/11/0347). Die Reinigung der Wäsche mit der Waschmaschine, das teilweise Auskochen der Wäsche bzw. der allfällige Einsatz von Hygienespülern stellten derartige zumutbare Verhaltensweisen dar, die geeignet seien, den beanspruchten Mehrbedarf erheblich zu senken. Zum Einwand, dass die Waschmaschine im Badezimmer stehe und ein Auskochen der Wäsche auf Grund der fehlenden Abluftführung nach Außen zu einer Dampfentwicklung und damit allenfalls zu einer Schimmelbildung führen könne, sei zu sagen, dass auf Grund der Mehrgeschossigkeit des Hauses keine Notwendigkeit bestehe, die Waschmaschine im Badezimmer aufzustellen. Bei Reinigung der gesamten Wäsche mit der Waschmaschine sei davon auszugehen, dass mit ein bis zwei Trommeln pro Tag, durchschnittlich also mit rund 45 Trommeln pro Monat, das Auslangen gefunden werden könne. Die Kosten dafür seien nach den obigen Erwägungen mit rund EUR 15,-- pro Monat anzusetzen. Zusätzlich sei auch der Aufwand für Hygienespüler zu berücksichtigen. Auf Grund der oben angestellten Erwägungen zur Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, der Sozialhilfeverordnung sei davon auszugehen, dass für diesen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten laufenden Bedarf eine Beihilfe bis zu EUR 220,-- jährlich zu gewähren sei. Da dieser Bedarf - wie bereits ausgeführt - laufend anfalle, sei die Beihilfe nicht einmal jährlich, sondern monatlich aliquot mit einem Betrag in der Höhe von EUR 18,33 zuzuerkennen.
Zum Einwand, dass Waschen und Bügeln nicht im eigenen Haushalt wahrgenommen werden könne, da die Großmutter der Beschwerdeführerin unter körperlichen Beeinträchtigungen leide, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld beziehe. Nach § 2 Abs. 2 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz sei die Pflege der Leib- und Bettwäsche als Bestandteil der mit dem Pflegegeld gewährten Hilfe vorgesehen. Damit sei jedenfalls - ohne Kenntnis des Pflegegeldbescheides im Einzelnen - klargestellt, dass dieser Bedarf abgedeckt sei. Entweder sei nämlich im Pflegegeldbescheid davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin diese Verrichtungen selbst wahrnehmen könne oder es sei dafür ein entsprechender Wert zugestanden worden. Sollten sich die für den Pflegegeldbescheid maßgeblichen Grundlagen geändert haben, könnte ein entsprechender Antrag auf Erhöhung der Pflegestufe gestellt werden.Zum Einwand, dass Waschen und Bügeln nicht im eigenen Haushalt wahrgenommen werden könne, da die Großmutter der Beschwerdeführerin unter körperlichen Beeinträchtigungen leide, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld beziehe. Nach Paragraph 2, Absatz 2, der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz sei die Pflege der Leib- und Bettwäsche als Bestandteil der mit dem Pflegegeld gewährten Hilfe vorgesehen. Damit sei jedenfalls - ohne Kenntnis des Pflegegeldbescheides im Einzelnen - klargestellt, dass dieser Bedarf abgedeckt sei. Entweder sei nämlich im Pflegegeldbescheid davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin diese Verrichtungen selbst wahrnehmen könne oder es sei dafür ein entsprechender Wert zugestanden worden. Sollten sich die für den Pflegegeldbescheid maßgeblichen Grundlagen geändert haben, könnte ein entsprechender Antrag auf Erhöhung der Pflegestufe gestellt werden.
Der übrige Aufwand für die Reinigung der Wäsche sei bereits im Richtsatz enthalten, zumal § 7 Abs. 2 SHG dezidiert den Aufwand für Bekleidung einschließe. Dass damit nicht nur die Anschaffung, sondern auch die Reinigung gemeint sei, ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Z 5 der Sozialhilfeverordnung, der für die Anschaffung der erforderlichen Bekleidung eine weitere Leistung vorsehe.Der übrige Aufwand für die Reinigung der Wäsche sei bereits im Richtsatz enthalten, zumal Paragraph 7, Absatz 2, SHG dezidiert den Aufwand für Bekleidung einschließe. Dass damit nicht nur die Anschaffung, sondern auch die Reinigung gemeint sei, ergebe sich aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, der Sozialhilfeverordnung, der für die Anschaffung der erforderlichen Bekleidung eine weitere Leistung vorsehe.
Beim geltend gemachten Bedarf für Strom- und Fernwärme sei zu berücksichtigen, dass ein nicht unwesentlicher Anteil der Großmutter der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei. Zum Strombedarf sei ferner festzustellen, dass dieser auf Grund der Folgen des Hochwassers im August 2002 vorübergehend gestiegen sei, da Entfeuchtungsgeräte hätten eingesetzt werden müssen. Nach den vorliegenden Rechnungen seien für die Abrechnungsperiode 2000/2001 monatliche Zahlungen für Strom in Höhe von EUR 103,78 und für die Abrechnungsperiode 2001/2002 in Höhe von EUR 180,60 ausgewiesen. Die überproportionale Steigerung dieses Betrages auf EUR 175,65 stehe im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis im August 2002 und den daran anschließenden Entfeuchtungsmaßnahmen, die inzwischen wieder eingestellt worden seien. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf könne daraus allerdings nicht abgeleitet werden. Als weiterer Grund für den erhöhten Strombedarf sei die veraltete Heizung angegeben worden, die im Obergeschoss nicht mehr richtig funktioniere. Deshalb würden Heizlüfter oder zusätzliche mobile Geräte eingesetzt. Dieser Umstand sei jedoch im Zusammenhang mit den erst vor wenigen Jahren durchgeführten baulichen Maßnahmen im Obergeschoss nicht nachvollziehbar. Weiters sei zu berücksichtigen, dass aus einem (früher ergangenen) Bescheid der BH ein relativ geringes Alter der Heizung ersichtlich sei. Im Rahmen des Parteiengehörs sei dazu vorgebracht worden, dass nur ein Austausch des Heizmediums (Fernwärme statt Koks) stattgefunden habe, die vorhandene Heizung aber ansonsten unverändert sei. Da die Räume im Obergeschoss für die Beschwerdeführerin erst vor geraumer Zeit - wohl auch mit entsprechenden neuen Heizkörpern und Anschlüssen - errichtet worden seien, sei nicht vorstellbar, dass dort eine derart schlechte Heizleistung bestehe. Nach den bereits getroffenen Feststellungen sei evident, dass die Beschwerdeführerin auch noch die anderen Räume mitbenütze. Nach den Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen sei zur Infektprophylaxe ein gutes Raumklima (nicht zu kalt und nicht zu feucht) erforderlich. Angesichts dieser Überlegungen sei von einem zusätzlichen Bedarf auszugehen. So werde zB in aller Regel die Heizperiode bereits früher einsetzen müssen und erst später enden können. In diesem Zusammenhang sehe § 2 Abs. 1 Z 4 der Sozialhilfeverordnung vor, dass als weitere Leistungen gemäß § 16 Abs. 6 SHG Beihilfen zum Ankauf des erforderlichen Heizmaterials bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 220,-- zu gewähren seien. Daraus ergebe sich einerseits, dass der Behörde bei der Festsetzung der konkreten Beihilfe Ermessen eingeräumt sei, und andererseits, dass die maximale Höhe der Beihilfe für diesen Bedarf EUR 220,-- betrage. Im Sinne der angestellten Überlegungen werde das Ermessen dahingehend zu üben sein, dass der Beschwerdeführerin der maximale Betrag zuerkannt werde. Auf Grund des Umstandes, dass die Zahlungen für die Fernwärme monatlich zu entrichten seien, sei der Betrag auf die einzelnen Monate aufzuteilen, sodass sich ein monatlicher Betrag in Höhe von EUR 18,33 ergebe.Beim geltend gemachten Bedarf für Strom- und Fernwärme sei zu berücksichtigen, dass ein nicht unwesentlicher Anteil der Großmutter der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei. Zum Strombedarf sei ferner festzustellen, dass dieser auf Grund der Folgen des Hochwassers im August 2002 vorübergehend gestiegen sei, da Entfeuchtungsgeräte hätten eingesetzt werden müssen. Nach den vorliegenden Rechnungen seien für die Abrechnungsperiode 2000/2001 monatliche Zahlungen für Strom in Höhe von EUR 103,78 und für die Abrechnungsperiode 2001/2002 in Höhe von EUR 180,60 ausgewiesen. Die überproportionale Steigerung dieses Betrages auf EUR 175,65 stehe im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis im August 2002 und den daran anschließenden Entfeuchtungsmaßnahmen, die inzwischen wieder eingestellt worden seien. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf könne daraus allerdings nicht abgeleitet werden. Als weiterer Grund für den erhöhten Strombedarf sei die veraltete Heizung angegeben worden, die im Obergeschoss nicht mehr richtig funktioniere. Deshalb würden Heizlüfter oder zusätzliche mobile Geräte eingesetzt. Dieser Umstand sei jedoch im Zusammenhang mit den erst vor wenigen Jahren durchgeführten baulichen Maßnahmen im Obergeschoss nicht nachvollziehbar. Weiters sei zu berücksichtigen, dass aus einem (früher ergangenen) Bescheid der BH ein relativ geringes Alter der Heizung ersichtlich sei. Im Rahmen des Parteiengehörs sei dazu vorgebracht worden, dass nur ein Austausch des Heizmediums (Fernwärme statt Koks) stattgefunden habe, die vorhandene Heizung aber ansonsten unverändert sei. Da die Räume im Obergeschoss für die Beschwerdeführerin erst vor geraumer Zeit - wohl auch mit entsprechenden neuen Heizkörpern und Anschlüssen - errichtet worden seien, sei nicht vorstellbar, dass dort eine derart schlechte Heizleistung bestehe. Nach den bereits getroffenen Feststellungen sei evident, dass die Beschwerdeführerin auch noch die anderen Räume mitbenütze. Nach den Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen sei zur Infektprophylaxe ein gutes Raumklima (nicht zu kalt und nicht zu feucht) erforderlich. Angesichts dieser Überlegungen sei von einem zusätzlichen Bedarf auszugehen. So werde zB in aller Regel die Heizperiode bereits früher einsetzen müssen und erst später enden können. In diesem Zusammenhang sehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Sozialhilfeverordnung vor, dass als weitere Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 6, SHG Beihilfen zum Ankauf des erforderlichen Heizmaterials bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 220,-- zu gewähren seien. Daraus ergebe sich einerseits, dass der Behörde bei der Festsetzung der konkreten Beihilfe Ermessen eingeräumt sei, und andererseits, dass die maximale Höhe der Beihilfe für diesen Bedarf EUR 220,-- betrage. Im Sinne der angestellten Überlegungen werde das Ermessen dahingehend zu üben sein, dass der Beschwerdeführerin der maximale Betrag zuerkannt werde. Auf Grund des Umstandes, dass die Zahlungen für die Fernwärme monatlich zu entrichten seien, sei der Betrag auf die einzelnen Monate aufzuteilen, sodass sich ein monatlicher Betrag in Höhe von EUR 18,33 ergebe.
Der krankheitsbedingte Strombedarf richte sich nach der jeweiligen Erkrankung. In letzter Zeit habe die Beschwerdeführerin an elektrischen Geräten eine Decke im Rahmen einer Magnetfeldtherapie benötigt; weiters seien teilweise Inhalationen erforderlich. Schließlich werde auch ein Luftbefeuchter eingesetzt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Elektrogeräte zur Behandlung von Erkrankungen nur kurzfristig und sporadisch eingesetzt würden. Daneben werde auch ein vollautomatisch bedienbares Krankenbett verwendet.
Für den Strombedarf sei auf die zum Bedarf an Fernwärme angestellten Überlegungen zu verweisen. Auch hier erscheine die volle Ausschöpfung des Betrages von EUR 220,-- geboten. Da die Stromrechnungen monatlich zu begleichen seien, sei dieser Betrag wiederum auf die einzelnen Monate aufzuteilen, sodass auch hier ein monatlicher Betrag in Höhe von EUR 18,33 zuzusprechen sei.
Zur Flächendesinfektion werde Lysoform verwendet. Dies werde aus medizinischer Sicht im Sinne der Infektprophylaxe als sinnvoll und erforderlich erachtet. Allerdings habe sich beim Lokalaugenschein herausgestellt, dass im Haushalt auch Tiere (Hund und Katze) lebten. Dazu habe die Pflegefachkraft ergänzend ausgeführt, dass bei Tieren eine Kontamination mit Parasiten, Bakterien bzw. Viren nicht auszuschließen bzw. sogar mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Unter den gegebenen Umständen erscheine eine Flächendesinfektion daher nicht als sinnvoll. Im Hinblick auf die im Haushalt lebenden Tiere habe die Beschwerdeführerin Auszüge aus Zeitungsartikeln vorgelegt, in denen darauf hingewiesen werde, dass Tiere nicht nur Wohlbefinden auslösten, sondern sogar das Immunsystem stabilisieren könnten. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang allerdings, dass in den erwähnten Artikeln von grundsätzlich gesunden Menschen ausgegangen werde. Über Menschen mit Immundefiziten werde in diesem Artikel nicht gesprochen. Eine Flächendesinfektion erscheine daher unter den gegebenen Umständen als nicht sinnvoll. Insgesamt gesehen sei daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die von der Pflegefachkraft abgegebene Stellungnahme zu entkräften.
Was die Reinigung des Haushaltes anlange, so sei beim Lokalaugenschein festgestellt worden, dass diese Tätigkeit durch eine Reinigungskraft der Volkshilfe erfolge. Da auch Hilfsverrichtungen für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände vom Pflegegeld umfasst seien, habe diesbezüglich kein Sonderbedarf festgestellt werden können.
Zur Hautdesinfektion werde nach den Angaben der Beschwerdeführerin das Mittel "Baktosept E" verwendet. Ausgehend von einer Verpackungsgröße von 100 ml und rund 250 Anwendungen erscheine jedenfalls mit einer Flasche der Bedarf für mindestens zwei Monate deckbar. Daher sei monatlich ein Aufwand in Höhe von EUR 6,-- als Sonderbedarf zuzuerkennen.
Hinsichtlich Telefon und Internet sei darauf zu verweisen, dass es im Haushalt ein ISDN-Festnetzgerät und zwei mobile Apparate gebe. Ein Apparat gehöre der Großmutter der Beschwerdeführerin, wodurch eine ständige wechselseitige Erreichbarkeit gewährleistet werden solle. Beim Mobiltelefon der Großmutter der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Wertkartenhandy. Die anfallenden Telefonkosten hätten nach den vorliegenden bzw. vorgelegten Rechnungen der Telekom zuletzt EUR 229,30 (für den Zeitraum vom 13. März 2003 bis 12. Mai 2003, davon EUR 3,90 zzgl. 20 % Umsatzsteuer für die Großmutter der Beschwerdeführerin) bzw. EUR 180,44 (einschließlich des Anteils der Großmutter der Beschwerdeführerin) betragen. In diesen Beträgen sei die Gebühr für das Telering-Handy der Großmutter der Beschwerdeführerin noch nicht enthalten. Diese betrage maximal EUR 20,-- im Monat. Aus der Telekom-Austria Rechnung vom 20. Mai 2003 ergebe sich, dass von dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Anschluss im Zeitraum vom 13. März 2003 bis 12. Mai 2003 326 Anrufe getätigt worden seien, wobei der überwiegende Teil dieser Gespräche mit österreichischen Anschlüssen bzw. sogar mit Anschlüssen in der Regionalzone geführt worden sei. 40 Anrufe seien im erwähnten Zeitraum in die Auslandszone 1 (diese umfasse:
Deutschland, Italien, Liechtenstein, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn) und ein Anruf in die Auslandszone 14 (diese umfasse: Jungferninseln, USA, Kanada) geführt worden. Die Kosten seien mit EUR 44,32 bzw. EUR 1,09 angegeben worden. Die Telefongebühren seien vor allem mit zahlreichen Anrufen bei Ärzten (Aids-Spezialisten) begründet worden. Aus medizinischer Sicht seien diese Anrufe dahingehend beurteilt worden, dass sie der persönlichen Meinungsbildung dienten. Diesbezüglich sei in der schriftlichen Stellungnahme vom 27. August 2003 ausgeführt worden, dass eine fundierte Meinungsbildung vielmehr lebensnotwendig sei, weil die Beschwerdeführerin und ihre Großmutter oft mehr Expertinnen in ihrer Sache seien als viele Ärzte, mit denen Kontakt bestehe. Auch mit dem behandelnden Arzt in Erlangen seien Telefongespräche geführt worden. Diese Telefonate seien aus medizinischer Sicht allenfalls in den Wochen zwischen den persönlichen Vorsprachen erforderlich. Dabei sei allerdings wiederum davon auszugehen, dass ein Teil der Gespräche der persönlichen Meinungsbildung diene. Bei Rückfragen des behandelnden Arztes sei im Übrigen davon auszugehen, dass dieser die Beschwerdeführerin anrufe und daher keine Kosten entstünden. Zu berücksichtigen seien allerdings auch jene Telefonate, die im Zusammenhang mit plötzlich auftretenden krankheitsbedingten Symptomen geführt würden. Vor der Aufnahme der Beschwerdeführerin in eine Studie in Erlangen sei es häufig zu Faxmitteilungen zum Zwecke der Übermittlung von Befunden gekommen. Derzeit komme es durchschnittlich einmal monatlich zu einer derartigen Befundübermittlung. Von der Beschwerdeführerin würden diese Faxmitteilungen dann nach Wels zu Oberarzt Dr. P. bzw. fallweise auch nach Berlin bzw. San Francisco übermittelt. Dies sei nach den Angaben der medizinischen Amtssachverständigen wiederum im Zusammenhang mit der persönlichen Meinungsbildung zu sehen. Zu Prof. W. in Berlin, der vormals die Behandlung der Beschwerdeführerin in Düsseldorf übergehabt habe und jetzt in einem anderen Aufgabengebiet tätig sei, bestünden nach wie vor Kontakte bzw. würden Ratschläge gegeben.
Der Internetanschluss werde mit der Notwendigkeit zur Herstellung bzw. Erhaltung sozialer Kontakte begründet. Weiters diene das Internet auch als Informationsmedium im Hinblick auf die Krankheit und zur Kontaktherstellung mit Ärzten. Die Kosten für das Internet würden mit einem monatlichen Betrag von rund EUR 50,--

angegeben. Durch den vorhandenen Internetanschluss werde ein zeitlich unbeschränkter Zugang zum Internet ermöglicht. Zu diesem geltend gemachten Sonderbedürfnissen sei anzumerken, dass diese Bedürfnisse auch dem Grunde nach im Richtsatz berücksichtigt seien. Dieser decke nach § 7 Abs. 2 SHG nämlich auch die angemessene Pflege der Beziehung zur Umwelt und eine angemessene Teilhabe am kulturellen Leben. Telefonanschlussgebühren könnten nur dann anerkannt werden, wenn sie für die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Umwelt unbedingt erforderlich seien. Dies sei jedenfalls bei jenen Telefonaten nicht gegeben, die nach den Feststellungen lediglich der persönlichen Meinungsbildung dienten. Soweit die Beschwerdeführerin dies in ihrer Stellungnahme als "Bagatellisierung" bezeichne, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen in sich unschlüssig sei: Zum einen werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Großmutter "zum Teil mehr Expertinnen in ihrer Sache seien" als viele Ärzte, andererseits werde aber gerade der Kontakt zu vielen Ärzten gesucht. Wenn auch ein Interesse an neuen Erkenntnissen über Krankheit und Behandlungsmethoden absolut verständlich sei, ändere dies jedoch nichts daran, dass aus medizinischer Sicht keine unbedingte Erforderlichkeit, sondern eben "nur" eine persönliche Meinungsbildung vorliege. angegeben. Durch den vorhandenen Internetanschluss werde ein zeitlich unbeschränkter Zugang zum Internet ermöglicht. Zu diesem geltend gemachten Sonderbedürfnissen sei anzumerken, dass diese Bedürfnisse auch dem Grunde nach im Richtsatz berücksichtigt seien. Dieser decke nach Paragraph 7, Absatz 2, SHG nämlich auch die angemessene Pflege der Beziehung zur Umwelt und eine angemessene Teilhabe am kulturellen Leben. Telefonanschlussgebühren könnten nur dann anerkannt werden, wenn sie für die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Umwelt unbedingt erforderlich seien. Dies sei jedenfalls bei jenen Telefonaten nicht gegeben, die nach den Feststellungen lediglich der persönlichen Meinungsbildung dienten. Soweit die Beschwerdeführerin dies in ihrer Stellungnahme als "Bagatellisierung" bezeichne, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen in sich unschlüssig sei: Zum einen werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Großmutter "zum Teil mehr Expertinnen in ihrer Sache seien" als viele Ärzte, andererseits werde aber gerade der Kontakt zu vielen Ärzten gesucht. Wenn auch ein Interesse an neuen Erkenntnissen über Krankheit und Behandlungsmethoden absolut verständlich sei, ändere dies jedoch nichts daran, dass aus medizinischer Sicht keine unbedingte Erforderlichkeit, sondern eben "nur" eine persönliche Meinungsbildung vorliege.

Ebenso könne kein unbedingtes Erfordernis für das Mobiltelefon der Großmutter der Beschwerdeführerin erblickt werden. Bei einem allfälligen Unfall könne auch mit einem Anruf einer Notrufnummer die entsprechende fach- und zeitgerechte Versorgung sichergestellt werden. Die für die Großmutter der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Festnetz-Telefonkosten könnten ebenfalls nicht im Rahmen dieses Verfahrens berücksichtigt werden. Demgegenüber sei jedoch auch davon auszugehen, dass angesichts des Krankheitsbildes ein besonderer Bedarf nach einer angemessenen Pflege der Beziehungen zur Umwelt gegeben sei. Als billigste Möglichkeit der Pflege dieser Kontakte erscheine im vorliegenden Fall die Heranziehung des Internets. Da die dafür veranschlagten EUR 50,-- eine unbegrenzte Kommunikation ermöglichten, erscheine es auch möglich, dass damit allfällige bisher telefonisch gepflegte Kontakte substituiert würden. Damit reduziere sich der Telefonaufwand auf die zwischen den Aufenthalten in Deutschland geführten Telefonate und sonstige, vorwiegend in der Regionalzone geführte Gespräche. Letztere würden zu einem guten Teil bereits in der richtsatzgemäßen Leistung enthalten sein. Gehe man nun davon aus, dass die bisherigen Anrufe in der Auslandszone 1 in zwei Monaten EUR 44,32 zzgl. 20 % Umsatzsteuer, also EUR 53,18 betragen hätten und dass der überwiegende Teil durch E-Mail substituierbar sei bzw. als lediglich der persönlichen Meinungsbildung dienend nicht berücksichtigt werden könne, so erweise sich diesbezüglich ein monatlicher Mehrbedarf in der Höhe von EUR 25,-- als angemessen.
Was den geltend gemachten Sonderbedarf für Verpflegung, Vitamine und Enzyme anlange, so gestalte sich derzeit die Situation so, dass die Großmutter der Beschwerdeführerin für diese fünfmal täglich Mahlzeiten speziell zubereite. Die Nahrung werde durch spezielle Enzyme bzw. Vitamine ergänzt. Diese Enzyme und Vitamine würden in Passau bezogen. Der Bedarf an Enzymen werde von der Beschwerdeführerin selbst festgestellt. Vitamine würden täglich eingenommen. Abhängig vom jeweiligen Krankheitsbild könne es zu zusätzlichen Erfordernissen bei der Verpflegung kommen. Zum Bezug der Vitamine und Enzyme in Passau sei von Seiten der medizinischen Amtssachverständigen bzw. der Pflegefachkraft festgehalten worden, dass diese in gleicher Qualität auch in Österreich erhältlich seien, wobei bei medizinischer Indikation eine Verschreibung durch den Arzt und eine Kostentragung durch die Gebietskrankenkasse möglich sei. Dem habe die Großmutter der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs entgegengehalten, dass die Fahrt nach Passau wichtig sei, weil dort die Anonymität gesichert sei. Im Übrigen habe sie dort einen Apotheker, der für manche Heilmittel nur 50 bis 80 % des Preises verlange, wenn er sie nicht ohnehin gleich ganz gratis hergebe. Auch im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass der Bezug in Österreich wohl möglich sei, allerdings auf Grund anderer Kondition teurer käme. Die Fahrten nach Passau würden nicht nur für die Besorgung von Vitaminpräparaten, sondern auch für kleine Spaziergänge an der frischen Luft genützt.
Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, die Notwendigkeit der Fahrt nach Passau darzutun, zumal beim Lokalaugenschein am 12. August 2003 angegeben worden sei, dass auch die Apotheke in Eferding besucht werde, da dort eine günstige Absprache hinsichtlich der Beschaffung von Medikamenten bestehe. Da die Beschaffung der Medikamente in Eferding über eine genannte dritte Person erfolge, spiele auch die angeführte "Sicherung der Anonymität" keine Rolle. Es sei auch kein Grund dafür ersichtlich, dass die kleinen Spaziergänge gerade in Passau stattfinden müssten.
Zu den Vitaminen und Enzymen sei darüber hinaus in rechtlicher Sicht festzuhalten, dass Sozialhilfe nur subsidiär gewährt werde. Da nach den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen und der Pflegefachkraft ein Bezug dieser Produkte in gleicher Qualität auch in Österreich möglich sei und bei medizinischer Indikation eine Verschreibung durch den Arzt und eine Kostentragung durch die Gebietskrankenkasse erfolge, könne eine Übernahme dieser Kosten aus Sozialhilfemitteln nicht erfolgen.

Nach den Feststellungen der medizinischen Amtssachverständigen gebe es derzeit insbesondere im Zusammenhang mit Erkrankungen des Fettstoffwechsels gewisse Diätnotwendigkeiten hinsichtlich der Vermeidung von fettreichen Nahrungsmitteln. Im vorliegenden Fall solle eine Ernährung aus viel frischem Obst und Gemüse, Kohlehydraten, ausgewogenem Eiweißanteil wie auch Ballaststoffen bestehen. Fetthaltige Lebensmittel, wie zB Wurst, Schweinefleisch, Süßspeisen etc. sollten gemieden werden.

Bei Milchprodukten, sofern diese überhaupt Verwendung fänden, sollte gleichfalls auf einen geringen Fettanteil geachtet werden. Der Mehraufwand gegenüber einer gesunden Ernährung mit normalem Fettanteil sei nicht wesentlich. Auswirkungen seien insbesondere im Bereich von Fleisch zu erwarten, wobei jedoch gesagt werden müsse, dass bei einer gesunden Ernährung nicht täglich Fleisch gegessen werden sollte. Nach den Angaben der Abteilung Statistik beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung betrage in Oberösterreich der durchschnittliche Lebensmitteleinsatz pro Haushalt (angenommen werde eine durchschnittliche Haushaltsgröße von 2,5) EUR 303,74. Diese Daten gingen auf eine Konsumerhebung aus dem Jahre 1999/2000 zurück. Daraus errechne sich ein Wert pro Person in Höhe von EUR 121,50. Ausgehend von diesem Wert könne der monatliche Mehrbedarf mit rund 20 % bzw. EUR 25,-- beziffert werden. Unter Berücksichtigung der Wertanpassung seit dem Jahre 1999 werde daher ein monatlicher Betrag in Höhe von EUR 26,--

anzusetzen sein. Eine Deckelung - ähnlich wie bei Strom und Reinigungsaufwand - erscheine in diesem Bereich sachlich nicht gerechtfertigt. Während der Aufwand für Strom, Heizung, Reinigung etc. nur mittelbar die Person betreffe und vordergründig die Gestaltung der Unterkunft bzw. auf die Lebensführung abziele, wäre bei Fragen der Diät unmittelbar die Person betroffen. In diesem Sinne sei daher der ermittelte monatliche Mehrbedarf im vollen Ausmaß zuzusprechen.

Auf Grund der Wohnraumsituation seien im Haus bauliche Maßnahmen vorgenommen worden. Diese sollten insbesondere der Schaffung zusätzlicher Räume für die Beschwerdeführerin dienen. Dafür sei ein Kredit aufgenommen worden, der mittlerweile zurückgezahlt worden sei. Dazu seien die für die Beseitigung der Hochwasserschäden gewidmeten Mittel herangezogen worden. Dies sei damit begründet worden, dass die vormalige Zinsenbelastung sehr hoch gewesen sei. Aus den Angaben in der Niederschrift vom 9. Juli 2003 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin (offensichtlich ohne rechtliche Verpflichtung) und deren Großmutter die Darlehenstilgung übernommen hätten. Derzeit gebe es diesbezüglich keinen monatlichen Aufwand, weshalb auch kein Mehrbedarf zuzusprechen sei.

Die Leasingrate für den Pkw der Beschwerdeführerin sei mittlerweile hinfällig, da der Restkaufpreis in Höhe von EUR 8.300,-- von der Hochwasserentschädigung abgedeckt worden sei. Auch diese Vorgangsweise sei damit begründet worden, dass die vormalige Zinsenbelastung sehr hoch gewesen sei. Im Rahmen des Parteiengehörs sei dazu angemerkt worden, dass die Anschaffung dieses Fahrzeuges notwendig gewesen sei. Ein früherer Pkw sei der Beschwerdeführerin von Karl M. geschenkt worden. Dieses Fahrzeug sei verkauft worden, wobei der Erlös zum Erwerb des derzeitigen Fahrzeuges verwendet worden sei. Da seit dem Kauf des Fahrzeuges keine Leasingraten mehr zu zahlen seien, könne in diesem Bereich auch keine Sozialhilfeleistung gewährt werden.

Der Pkw der Beschwerdeführerin sei mittlerweile nicht mehr vollkaskoversichert, zumal das Auto mittlerweile in ihr Eigentum übergegangen sei. Aus der beim Lokalaugenschein vorgelegten Versicherungsurkunde gehe hervor, dass die Kfz-Haftpflicht nunmehr jährlich EUR 526,40 betrage. Darin sei auch die Versicherungssteuer enthalten. Aus sozialhilferechtlicher Sicht sei dazu anzumerken, dass der Aufwand eines Hilfesuchenden für die Fahrzeugversicherung zwar nicht den Regelfall darstellen werde, zumal ein vorhandenes Fahrzeug oft dem verwertbaren Vermögen zuzurechnen sei. Allerdings gebe es durchaus zahlreiche Fälle, wo das Fahrzeug der Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage diene, also z.B. für Fahrten zur Arbeit oder für eine aussichtsreiche Arbeitssuche. Hilfe Suchende, die über kein Auto verfügten, hätten entsprechende Aufwendungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Von daher könne die Fahrzeugversicherung, die einen jährlichen Fixbetrag darstelle, nicht als Sonderbedarf anerkannt werden.

Was den Mehrbedarf an Kosten für das Autoservice anlange, so würden nach den getroffenen Faststellungen jährlich rund 40.000 km zurückgelegt. Als Sonderbedarf könnten davon allerdings nur

17.680 km jährlich anerkannt werden (1.240 km nach Erlangen sowie 120 km nach Wels unter Berücksichtigung eines Anpassungsfaktors). Von den geforderten (gesamten) Servicekosten könnten daher im Hinblick auf die Funktiontüchtigkeit des Fahrzeuges nur EUR 726,14 anerkannt werden. Dieser Betrag werde einmal jährlich im Rahmen der § 57a KFG-Überprüfung im Monat Mai gewährt.17.680 km jährlich anerkannt werden (1.240 km nach Erlangen sowie 120 km nach Wels unter Berücksichtigung eines Anpassungsfaktors). Von den geforderten (gesamten) Servicekosten könnten daher im Hinblick auf die Funktiontüchtigkeit des Fahrzeuges nur EUR 726,14 anerkannt werden. Dieser Betrag werde einmal jährlich im Rahmen der Paragraph 57 a, KFG-Überprüfung im Monat Mai gewährt.

Zum Mehrbedarf an Bekleidung sei von der Beschwerdeführerin neben stark schwankenden Körpermaßen auf vermehrtes Schwitzen hingewiesen worden, das auch tagsüber vorkomme. Dadurch müsse die Kleidung mehr als bei gesunden Menschen gereinigt werden. Da sich die Beschwerdeführerin keine Markenbekleidung oder teure Spezialwaschmittel bzw. Spezialreinigungen in der Putzerei leisten könne, seien die Farben der Bekleidung schnell verblasst. Es sei ihr nicht zuzumuten, als "bereits von Aids Stigmatisierte" auch noch mit "verschlampt aussehender Kleidung" herumzulaufen. Mit dieser nachvollziehbaren und sachlich begründeten Stellungnahme sei nach Auffassung der belangten Behörde ein Mehrbedarf dargetan worden. Nach § 2 Abs. 1 Z 5 der Sozialhilfeverordnung seien daher als weitere Leistungen Beihilfen zur Anschaffung der erforderlichen Bekleidung bis zur eineinhalbfachen Höhe des jeweils für die Bemessung der richtsatzgemäßen Geldleistung maßgeblichen Gesamtrichtsatzes jährlich zu gewähren. Ausgehend vom Gesamtrichtsatz (Richtsatz ohne Anrechnung des eigenen Einkommens) in Höhe von EUR 394,70 liege die maximale Höhe der Bekleidungsbeihilfe bei EUR 592,05. Mit Bescheid der BH vom 1. Juli 2000 sei der Beschwerdeführerin bereits ein jährlicher Bekleidungsaufwand in Höhe von EUR 820,-- zuerkannt worden. Weiters sei aus diesem Bescheid ersichtlich, dass bereits seit 1998 jährlich ein Betrag in Höhe von EUR 818,29 gewährt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass von der von der Beschwerdeführerin vor mehreren Jahren gekauften Bekleidung insbesondere Teile der Überbekleidung (z.B. Jacken oder Mäntel) und die Schuhe nach wie vor passten. Nehme man auf die in den letzten Jahren sehr hohen Leistungen im Rahmen der Jugendwohlfahrt Bedacht, erscheine ein Zuspruch von jährlich EUR 500,-- als gerechtfertigt. Damit die abgenutzte Kleidung umgehend ersetzt werden könne, werde daher eine monatliche Beihilfe im Ausmaß von EUR 41,67 gewährt.Zum Mehrbedarf an Bekleidung sei von der Beschwerdeführerin neben stark schwankenden Körpermaßen auf vermehrtes Schwitzen hingewiesen worden, das auch tagsüber vorkomme. Dadurch müsse die Kleidung mehr als bei gesunden Menschen gereinigt werden. Da sich die Beschwerdeführerin keine Markenbekleidung oder teure Spezialwaschmitt

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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