TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/24 91/08/0027

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1497;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7;
B-VG Art94;
SHG Wr 1973 §26 Abs1;
SHG Wr 1973 §26 Abs3;
SHG Wr 1973 §27;
SHG Wr 1973 §29 Abs1;
SHG Wr 1973 §30 Abs1;
SHG Wr 1973 §30 Abs3;
SHG Wr 1973 §37 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch seine Sachwalterin Dr. E ebendort, diese vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Dezember 1990, Zl. MA 12-13894/90, betreffend Kostenersatz nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. September 1990 verpflichtete der Magistrat der Stadt Wien, MA 12, den Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (in der Folge: WSHG), zum Ersatz der für ihn im Zeitraum von Jänner 1984 bis Mai 1989 aufgewendeten Sozialhilfekosten in der Höhe von S 349.558,--. Dieser Betrag sei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein zur Anweisung zu bringen.

Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer, der wegen seiner Behinderung dauernd arbeitsunfähig sei, seit Erreichen der Volljährigkeit im Bezug einer wiederkehrenden Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gestanden. Dabei sei insgesamt der im Spruch genannte Betrag zur Anweisung gelangt. Nach dem Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 2. April 1990 habe der Beschwerdeführer im Wege einer Erbschaft (Pflichtteil nach seinem am 2. Mai 1989 verstorbenen Vater) ein Vermögen in der Höhe von S 445.856,96 erworben. Die Sachwalterin des Beschwerdeführers habe am 4. September 1990 eine freiwillige Rückzahlung abgelehnt. Nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 1 WSHG sei der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Vermögen gelange. Da auch kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 26 Abs. 2 leg. cit. vorliege und die Forderung innerhalb der dreijährigen Präklusionsfrist gemäß § 29 Abs. 1 WSHG geltend gemacht worden sei, bestehe der Rückforderungsanspruch zu Recht.

Der Beschwerdeführer erhob durch seine Sachwalterin Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung im wesentlichen vorgebracht, durch den Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten sei der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet, da er auf Grund seiner derzeitigen vermögensrechtlichen Situation keinen Anspruch auf eine weitere Zuerkennung von Hilfeleistungen nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfesgesetzes habe. Ferner könnten die ihm gewährten Sozialhilfeleistungen nach den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 WSHG nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückgefordert werden. Das Gesetz sehe hier eine verkürzte Verjährungsfrist von drei Jahren vor, was im übrigen auch den Bestimmungen des § 1480 ABGB entspreche.

Diesen Ausführungen hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen entgegen, der Beschwerdeführer verfüge nunmehr über einen monatliche Waisenpension in der Höhe von S 7.266,-- (inklusive Hilflosenzuschuß). Sein laufender Lebensbedarf sei dadurch gedeckt. Die Behauptung, daß durch den Kostenersatz der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre, gehe ins Leere, zumal ihm auch nach Abzug der geforderten Summe ein Betrag in der Höhe von mehr als S 90.000,-- verbliebe. Die zum Ersatz vorgeschriebenen Leistungen seien als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes an den Beschwerdeführer nach Erreichung der Volljährigkeit geleistet worden. Es liege somit keiner der im § 26 Abs. 2 Z. 1 bis 4 WSHG normierten Ausnahmetatbestände vor. Bei den im § 29 Abs. 1 erster Satz leg. cit. umschriebenen

Fristen handle es sich um Ausschlußfristen (arg: "... dürfen

nicht mehr geltend gemacht werden ..."), die nur eine Aussage darüber enthielten, innerhalb welchen Zeitraumes - bei sonstiger Präklusion - ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden müsse. Hinsichtlich der VERJÄHRUNG von Ersatzansprüchen seien nach dem letzten Satz der genannten Gesetzesstelle die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes anzuwenden. Bei den im gegenständlichen Fall durch das Land Wien als Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen liege keiner der im § 1486 ABGB taxativ geregelten Fälle der besonderen Verjährung (drei Jahre) vor, weshalb die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1478 ABGB, also 30 Jahre, zur Anwendung komme. Der klare Wortlaut des § 29 Abs. 1 erster Satz WSHG spreche somit gegen die Auffassung des Beschwerdeführers, das Sozialhilfesgesetz normiere hier ausdrücklich eine verkürzte Verjährungsfrist von drei Jahren. Die gegenständliche Ersatzforderung sei innerhalb der dreijährigen Präklusionsfrist geltend gemacht worden; der von der Rückforderung betrofffene Zeitraum umfasse Jänner 1984 bis Mai 1989. Daher sei auch die Verjährung des Ersatzanspruches nicht eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit "Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben" überschriebene § 26 WSHG lautet auszugweise:

"§ 26. (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

(2) Die Kosten der folgenden Leistungen sind vom Empfänger der Hilfe jedenfalls nicht zu ersetzen:

1.

aller Leistungen, die ihm vor Erreichung der Großjährigkeit gewährt wurden,

2.

der Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen,

3.

der Leistungen anläßlich einer Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,

4.

der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers der Hilfe über ..."

    § 27 WSHG regelt den "Ersatz durch Dritte".

    § 30 WSHG (Abs. 3 in der Fassung der

3. Sozialhilfegesetznovelle, LGBl. Nr. 17/1986) bestimmt:

"§ 30. (1) Die Ersatzansprüche sind vom Magistrat (§ 37 Abs. 1) gegenüber den Ersatzpflichtigen geltend zu machen.

(2) Über Ersatzansprüche nach den §§ 26 und 27 kann der Magistrat mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen, denen die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(3) Für Streitigkeiten über die nach den §§ 26 Abs. 3 und 27 geltend gemachten Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig."

Der Beschwerdeführer verneint zunächst die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 26 Abs. 1 WSHG. Die Ersatzpflicht gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. gehe, wie § 26 Abs. 3 WSHG bestimme, auf die Erben über. An der Natur des Ersatzanspruches ändere sich dadurch nichts. Eine Unterscheidung der behördlichen Zuständigkeit je nach dem, ob der Erblasser oder seine Erben passiv legitimiert wären, sei gemäß Art. 7 B-VG unsachlich und dem Gesetzgeber "nicht zusinnbar". Die gebotene verfassungskonforme und teleologische Interpretation des § 30 Abs. 3 WSHG in der Fassung der 3. Sozialhilfegesetznovelle führe daher zu dem Ergebnis, daß für die Geltendmachung des Ersatzanspruches die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Justiz und Verwaltung wäre ansonsten nicht von der Qualifikation der Sache, sondern von der Person des Verpflichteten abhängig. Diese Konsequenz stünde auch zu Art. 94 B-VG in Widerspruch. Sei eine verfassungskonforme Interpretation des § 30 Abs. 3 leg. cit. nicht möglich, so werde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Vorschrift zu beantragen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Unzuständigkeit der belangten Behörde darzutun oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 30 Abs. 3 WSHG zu erwecken:

Der im Sechsten Abschnitt ("Ersatz von Leistungen zur Sicherung der Lebensbedarfes") enthaltene § 25 WSHG normiert in Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzipes der Sozialhilfe, daß für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinem Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten , gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat, Ersatz zu leisten ist. Während § 30 Abs. 3 leg. cit. für Streitigkeiten über die nach § 26 Abs. 3 (Ersatz durch die Erben des Leistungsempfängers) und § 27 (Ersatz durch Dritte) geltend gemachten Ansprüche die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorsieht, ergibt sich aus den §§ 30 Abs. 1 und 37 Abs. 1 leg. cit. die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Ersatzansprüche gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe selbst. Auf Grund des insofern eindeutigen Wortlautes der genannten Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes kann eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für letztere Ersatzansprüche auch nicht im Wege einer teleologischen Interpretation ermittelt werden. Es kann nicht als unsachlich erkannt werden, wenn der Gesetzgeber im Verhältnis zum Hilfeempfänger Maßnahmen der Hoheitsverwaltung sowohl bei der Gewährung der Leistung als auch bei deren Rückforderung vorsieht.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er die Verfassungswidrigkeit des § 26 Abs. 1 WSHG behauptet, da seiner Ansicht nach der dort verwendete Begriff "hinreichend" mangels irgendeiner sonstigen Determinierung (Art. 18 B-VG) nicht ausreiche, behördliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Der Begriff "hinreichend" bedeutet nach der Rechtsprechung, daß der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne daß es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw. seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend, wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit vom Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann (vgl. z.B. das zur vergleichbaren Bestimmung des § 41 Abs. 1 lit. a des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1986, Zl. 83/11/0279; ferner Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 520 ff). In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 41 Abs. 1 lit. a leg. cit. verneint; dies gilt auch für § 26 Abs. 1 WSHG.

Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Auffassung der belangten Behörde, zwischen einer dreijährigen Frist zur Geltendmachung des Ersatzanspruches ("Präklusionsfrist") und der 30-jährigen Verjährungsfrist zu unterscheiden. Sollte die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides den "Lauf der Präklusionsfrist" unterbrochen haben, so könnten gemäß § 29 Abs. 1 WSHG nur jene Zahlungen verlangt werden, die nach dem 1. Jänner 1987 geleistet worden seien.

Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu:

Der die "Geltendmachung und Verjährung von Ersatzansprüchen" regelnde § 29 Abs. 1 WSHG (der erste Satz in der Fassung der 3. Sozialhilfegesetznovelle, LGBl. Nr. 17/1986) lautet auszugsweise:

"§ 29. (1) Ersatzanspüche nach § 26 Abs. 1 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei

Jahre vergangen sind; ..... Die Beschränkung gilt nicht für

Ersatzansprüche, die gemäß § 10 Abs. 4 sichergestellt sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Im übrigen verjähren alle diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes."

Gemäß dem ersten Satz der wiedergegebenen Bestimmung verjähren die streitgegenständlichen Ersatzansprüche dann, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind.

Nach dem sinngemäß anzuwendenden § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlauf der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat, oder wenn er von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Im Falle der klageweisen Geltendmachung ist die Verjährung erst dann als unterbrochen anzusehen, wenn die Klage bei Gericht überreicht wird. Auf Rückersatzansprüche nach dem Wiener Sozialhilfegesetz übertragen bedeutet dies, daß ihre Verjährung entweder durch ein Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen oder durch das Einlangen des Antrages des Sozialhilfeträgers bei der nach § 37 Abs. 1 WSHG zuständigen Behörde unterbrochen wird. Ein Anerkenntnis des Beschwerdeführers wurde im Beschwerdefall nicht abgegeben. Ein Antrag des Landes Wien als Sozialhilfeträger auf Ersatz der Sozialhilfeaufwendungen scheint nach Lage der Verwaltungsakten erst am 20. Juli 1990 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangt zu sein. Ein geltend gemachter Anspruch auf Rückersatz der bis zum 31. Dezember 1986 vom Land Wien als Sozialhilfeträger getätigten Sozialhilfeaufwendungen ist daher verjährt.

Auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, der geltend gemachte Ersatzanspruch verjähre erst in 30 Jahren, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da der angefochtene Bescheid nur in einer einzigen Ausfertigung vorzulegen war, konnte dafür nur ein Stempelgebührenersatz in der Höhe von S 60,-- zuerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080027.X00

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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