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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Selbst wenn im Bescheid der Nachweis geführt worden wäre, dass der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beamten unter jenem einer der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 zugehörigen Richtverwendung gelegen wäre, so wäre damit noch nicht der Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zur Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 gelungen (Hinweis E vom 5. September 2008, 2007/12/0110). Ebenso wenig genügen im Gutachten enthaltene Behauptungen über die Punktewertgrenze zwischen den Bandbreiten einzelner Funktionsgruppen. Ein Nachweis einer solchen behaupteten Wertgrenze setzte die Analyse und die Bewertung aller Richtverwendungen der voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen voraus (Hinweis E vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120149.X04Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014