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50/01 GewerbeordnungNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Schwere der Verletzung von Schutzinteressen im Einzelfall in den verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2011/04/0206, mit Verweis auf das E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062). Eine schwere Verletzung des in § 87 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Schutzinteresses der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung wurde bereits dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Schwere der Verletzung von Schutzinteressen im Einzelfall in den verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2011/04/0206, mit Verweis auf das E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062). Eine schwere Verletzung des in Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 angeführten Schutzinteresses der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung wurde bereits dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040012.X03Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012