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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/04/0102 E 7. November 2005 RS 3Stammrechtssatz
Die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 setzt voraus, dass bei Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht in ausreichendem Maß gesichert sind. Um beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es entsprechender, in der Regel unter Beiziehung eines Sachverständigen zu treffender Feststellungen, ob und welche Gefahren, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen drohen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0028).Die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 setzt voraus, dass bei Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht in ausreichendem Maß gesichert sind. Um beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es entsprechender, in der Regel unter Beiziehung eines Sachverständigen zu treffender Feststellungen, ob und welche Gefahren, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen drohen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0028).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040038.X01Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012