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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §125a Abs3 Z4;Rechtssatz
Stützt die Disziplinaroberkommission ihre Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich der "Besserungsfähigkeit" des Disziplinarbeschuldigten bloß auf den Satz in der Disziplinaranzeige, "Beim Disziplinarbeschuldigten wird Besserungsfähigkeit angenommen.", obwohl der Disziplinarbeschuldigte trotz Existenz eines entgegenstehenden rechtskräftigen Strafurteils weiterhin beharrlich leugnet und kein reumütiges Geständnis vorliegt - wobei eine vollständige Schuldeinsicht jedoch eine gewichtige Voraussetzung für die Annahme künftigen Wohlverhaltens ist, so darf sie aus dieser Randbemerkung jedenfalls nicht allein für sich und unter Außerachtlassung jedweder weitergehenden Betrachtung der Persönlichkeit des Disziplinarbeschuldigten, entgegen der Beurteilung der Behörde erster Instanz und ohne Durchführung von Ermittlungen hiezu schließen, der Disziplinarbeschuldigte werde sich künftig wohl verhalten. Auch hat sie den besonders langen Tatzeitraum (ca. drei Jahre) und die besondere Häufigkeit des strafbaren Verhaltens (§ 207a Abs 3 StGB), zwar als Erschwerungsgrund gewertet, dies aber bei der Prognose des zukünftigen Verhaltens nicht berücksichtigt. Überdies hat die "angespannte finanzielle Lage" des Disziplinarbeschuldigten im Zusammenhang mit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 (anders als etwa bei "Finanzvergehen") bei der Beurteilung, ob eine Entlassung geboten ist oder nicht, keine Bedeutung.Stützt die Disziplinaroberkommission ihre Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich der "Besserungsfähigkeit" des Disziplinarbeschuldigten bloß auf den Satz in der Disziplinaranzeige, "Beim Disziplinarbeschuldigten wird Besserungsfähigkeit angenommen.", obwohl der Disziplinarbeschuldigte trotz Existenz eines entgegenstehenden rechtskräftigen Strafurteils weiterhin beharrlich leugnet und kein reumütiges Geständnis vorliegt - wobei eine vollständige Schuldeinsicht jedoch eine gewichtige Voraussetzung für die Annahme künftigen Wohlverhaltens ist, so darf sie aus dieser Randbemerkung jedenfalls nicht allein für sich und unter Außerachtlassung jedweder weitergehenden Betrachtung der Persönlichkeit des Disziplinarbeschuldigten, entgegen der Beurteilung der Behörde erster Instanz und ohne Durchführung von Ermittlungen hiezu schließen, der Disziplinarbeschuldigte werde sich künftig wohl verhalten. Auch hat sie den besonders langen Tatzeitraum (ca. drei Jahre) und die besondere Häufigkeit des strafbaren Verhaltens (Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB), zwar als Erschwerungsgrund gewertet, dies aber bei der Prognose des zukünftigen Verhaltens nicht berücksichtigt. Überdies hat die "angespannte finanzielle Lage" des Disziplinarbeschuldigten im Zusammenhang mit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (anders als etwa bei "Finanzvergehen") bei der Beurteilung, ob eine Entlassung geboten ist oder nicht, keine Bedeutung.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090150.X04Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
14.10.2013