RS Vwgh 2012/3/22 2011/07/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §219;
AktG 1965 §220;
AktG 1965 §226 Abs4;
AktG 1965 §231;
AktG 1965 §232;
AktG 1965 §233;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
GmbHG §96;
SpaltG 1996 §1 Abs2 Z2;
SpaltG 1996 §17 Z5;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖZW 3/2014, S 62 - 66;

Rechtssatz

Die gemäß § 96 GmbHG nach dem Regime der §§ 219 bis 233 AktienG 1965 zu beurteilende Verschmelzung zweier GmbH gemäß § 226 Abs. 4 AktienG 1965 iVm § 96 GmbHG bewirkt eine Universalsukzession. Der Grundsatz, dass eine Rechtsnachfolge nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, lässt sich auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden. Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst daher auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankommt (vgl. E 28. April 2005, 2004/07/0196). Bei einer (partiellen) Universalsukzession infolge Abspaltung zur Aufnahme (§ 1 Abs. 2 Z. 2 SpaltG 1996) finden für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (vgl. § 96 GmbHG iVm §§ 220 bis 232 AktienG 1965, § 17 Z. 5 SpaltG 1996) sinngemäß Anwendung.Die gemäß Paragraph 96, GmbHG nach dem Regime der Paragraphen 219 bis 233 AktienG 1965 zu beurteilende Verschmelzung zweier GmbH gemäß Paragraph 226, Absatz 4, AktienG 1965 in Verbindung mit Paragraph 96, GmbHG bewirkt eine Universalsukzession. Der Grundsatz, dass eine Rechtsnachfolge nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, lässt sich auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden. Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst daher auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankommt vergleiche E 28. April 2005, 2004/07/0196). Bei einer (partiellen) Universalsukzession infolge Abspaltung zur Aufnahme (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, SpaltG 1996) finden für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme vergleiche Paragraph 96, GmbHG in Verbindung mit Paragraphen 220 bis 232 AktienG 1965, Paragraph 17, Ziffer 5, SpaltG 1996) sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070221.X04

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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