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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Ein Bescheid, der in Ansehung der Bezeichnung des Beginns der Tatzeit die Worte "seit ca. einer Woche (40 - 50 Stunden) enthält, wird den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht. Es wäre Aufgabe der belBeh gewesen, anhand der Beweisergebnisse den sich daraus (im Zweifel zu Gunsten des Bf spätmöglichst) ergebenden Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen (vgl. E 29. Mai 2006, 2003/09/0064; E 16. Oktober 2008, 2004/09/0192; E 20. Juni 2011, 2008/09/0097).Ein Bescheid, der in Ansehung der Bezeichnung des Beginns der Tatzeit die Worte "seit ca. einer Woche (40 - 50 Stunden) enthält, wird den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht gerecht. Es wäre Aufgabe der belBeh gewesen, anhand der Beweisergebnisse den sich daraus (im Zweifel zu Gunsten des Bf spätmöglichst) ergebenden Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen vergleiche E 29. Mai 2006, 2003/09/0064; E 16. Oktober 2008, 2004/09/0192; E 20. Juni 2011, 2008/09/0097).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009090282.X01Im RIS seit
20.04.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012