RS Vwgh 2012/3/22 2009/09/0257

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Veröffentlicht am 22.03.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die mündliche Verkündung des Bescheides bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit (vgl. E 30. März 2001, 97/02/0140).Die mündliche Verkündung des Bescheides bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit vergleiche E 30. März 2001, 97/02/0140).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009090257.X01

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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