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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Wenn sich ein Zeuge im Ausland aufhält, kann zwar in der Regel sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes iSd § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG vom UVS nicht verlangt werden. Der UVS muss aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen anstellen, mit dem Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihm zu erreichen (vgl. E 26. Februar 2009, 2007/09/0363). Hat der UVS ein Anfrageschreiben an die polnische Heimatadresse des Zeugen (mit konkreten Fragen betreffend den Sachverhalt) versandt, das von diesem auch übernommen, jedoch nicht beantwortet wurde, wobei es auch dem Beschuldigten nicht gelungen ist, eine Stellungnahme des Zeugen zu erhalten, so hat der UVS ausreichende Schritte unternommen, um mit dem Ausländer in Kontakt zu treten, war aber nach § 19 AVG nicht in der Lage, das Erscheinen des im Ausland ansässigen Zeugen durchzusetzen. Ein Verfahrensmangel ist ihm in dieser Hinsicht daher nicht unterlaufen.Wenn sich ein Zeuge im Ausland aufhält, kann zwar in der Regel sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes iSd Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, VStG vom UVS nicht verlangt werden. Der UVS muss aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen anstellen, mit dem Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihm zu erreichen vergleiche E 26. Februar 2009, 2007/09/0363). Hat der UVS ein Anfrageschreiben an die polnische Heimatadresse des Zeugen (mit konkreten Fragen betreffend den Sachverhalt) versandt, das von diesem auch übernommen, jedoch nicht beantwortet wurde, wobei es auch dem Beschuldigten nicht gelungen ist, eine Stellungnahme des Zeugen zu erhalten, so hat der UVS ausreichende Schritte unternommen, um mit dem Ausländer in Kontakt zu treten, war aber nach Paragraph 19, AVG nicht in der Lage, das Erscheinen des im Ausland ansässigen Zeugen durchzusetzen. Ein Verfahrensmangel ist ihm in dieser Hinsicht daher nicht unterlaufen.
Schlagworte
Berufungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Beweismittel Zeugen VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009090214.X01Im RIS seit
20.04.2012Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014