Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §18 Abs1 idF 2004/I/136;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde 1. des Ing. J K und 2. des Dipl.Ing. A S, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 16. Jänner 2006, Zlen. K 019/12/2005.067/012 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und K 019/12/2005.066/011 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), jeweils betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer in Erledigung ihrer Berufungen gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft N vom 5. September 2005 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und vom 6. September 2005 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) schuldig erkannt, sie hätten als Besitzer der Grundstücke GB K Nr. 899/17 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und Nr. 899/33 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) die Arbeitsleistungen (Arbeiten wie Aufmauern des Kellergeschosses, Mischen von Mörtel und Zureicharbeiten) namentlich genannter 16 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) bzw. 6 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) slowakischer Staatsangehöriger entgegen § 18 AuslBG in Anspruch genommen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt worden seien, ohne dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigenbestätigung erteilt worden sei. Sie hätten dadurch die Rechtsvorschriften des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm § 18 Abs. 1 AuslBG verletzt und seien hiefür zu 16 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) bzw. 6 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 24 Stunden) nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zu bestrafen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer in Erledigung ihrer Berufungen gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft N vom 5. September 2005 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und vom 6. September 2005 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) schuldig erkannt, sie hätten als Besitzer der Grundstücke GB K Nr. 899/17 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und Nr. 899/33 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) die Arbeitsleistungen (Arbeiten wie Aufmauern des Kellergeschosses, Mischen von Mörtel und Zureicharbeiten) namentlich genannter 16 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) bzw. 6 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) slowakischer Staatsangehöriger entgegen Paragraph 18, AuslBG in Anspruch genommen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt worden seien, ohne dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigenbestätigung erteilt worden sei. Sie hätten dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG verletzt und seien hiefür zu 16 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) bzw. 6 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 24 Stunden) nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu bestrafen gewesen.
Die belangte Behörde stellte nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung fest, Ing. O. K. (Beschwerdeführer zum Parallelverfahren 2007/09/0380, ehemals 2005/09/0137) und die gegenständlichen Beschwerdeführer hätten ein namentlich bezeichnetes slowakisches Unternehmen mit Sitz in der Slowakei, welches i